Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Enercon E-138 EP3 E2, einer WEA vom Typ Enercon E-138 EP3 E3 und einer WEA vom Typ Enercon E-115 EP3 E4 in der Gemeinde Wendorf im Außenbereich durch die SWS Natur GmbH

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Nr.B 570  | 07.04.2025  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Mit Antrag vom 30.11.2022, Posteingang 02.12.2022, beantragte die SWS Natur GmbH die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides gem. § 9 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und Betrieb von zwei WEA vom Typ Enercon E-138 EP3 E2 mit einer Nabenhöhe von 80,26 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Nennleistung von jeweils 4,20 MW, einer WEA vom Typ Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Nabenhöhe von 80,49 m, einem Rotordurchmesser vom 138,25 m und einer Nennleistung von 4,26 MW und einer WEA vom Typ Enercon E-115 EP3 E4 mit einer Nabenhöhe von 92,00 m, einem Rotordurchmesser vom 115,71 m und einer Nennleistung von 4,26 MW in der Gemeinde Wendorf hinsichtlich der Fragestellung, ob an den beantragten Anlagestandorten die bauplanerische Zulässigkeit besteht. Auch wurde eine Gesamtprognose zur grundsätzlichen Umsetzbarkeit erbeten.

Die Standorte der beantragten Anlagen befinden sich im Landkreis Vorpommern-Rügen, in der Gemeinde Wendorf, Gemarkung Zitterpenningshagen, Flur 1, Flurstücke 131, 132, 141/5 und 142 im Außenbereich.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, hat als zuständige Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Schutzkriterien. Weder bau-, anlagen- noch betriebsbedingt sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Maßgebliche Gründe für die nicht bestehende UVP-Pflicht sind insbesondere:

  1. Das Vorhaben unterschreitet den Größenwert für die Auslösung einer UVP-Pflicht.
  2. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf Umweltqualitätsnormen benachbarter Gebiete zu erwarten.
  3. Die Verursachung von Emissionen, Immissionen, Lärmbelastung etc. wird als regelbar eingestuft, sodass eine umweltverträgliche Umsetzung des Vorhabens vorgenommen werden kann.
  4. Alle durch das Vorhaben hervorgerufene Umweltauswirkungen werden durch wirksame Maßnahmen vermieden oder kompensiert.
  5. Auswirkungen auf Baudenkmale werden als vertretbar eingestuft.
  6. Nennenswerte negative Auswirkungen auf die visuelle Integrität des UNESCO-Welterbes der Stadt Stralsund werden nicht gesehen.
  7. Das geplante Vorhaben hat nach derzeitiger Zuwegungsplanung keine nachteiligen Auswirkungen auf geschützte Biotope.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes entscheiden.