Freiwilliger Landtausch „Bugewitz“ Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Bekanntmachung nach § 6 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Nr.B 562  | 04.03.2025  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

I. a) Anordnungsbeschluss

Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch „Bugewitz“, Gemein-den Bugewitz und Ducherow, Landkreis Vorpommern-Greifswald nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeord¬net.

Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke:

Landkreis: Vorpommern-Greifswald

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstücke

Bugewitz

Bugewitz

1

57

Bugewitz

Bugewitz

1

65

Bugewitz

Bugewitz

1

73

Bugewitz

Bugewitz

3

5

Bugewitz

Bugewitz

3

13/1

Bugewitz

Bugewitz

3

13/2

Bugewitz

Bugewitz

3

17

Bugewitz

Bugewitz

3

18/1

Bugewitz

Bugewitz

3

22

Bugewitz

Bugewitz

3

28/1

Bugewitz

Bugewitz

3

28/2

Bugewitz

Bugewitz

4

18

Bugewitz

Bugewitz

4

30

Bugewitz

Bugewitz

4

32

Bugewitz

Rosenhagen

1

138/2

Bugewitz

Rosenhagen

1

150/1

Bugewitz

Rosenhagen

3

40

Bugewitz

Rosenhagen

3

86

Bugewitz

Rosenhagen

3

88

Bugewitz

Rosenhagen

3

90

Bugewitz

Rosenhagen

3

92

Bugewitz

Rosenhagen

3

93

Bugewitz

Rosenhagen

3

98

Bugewitz

Rosenhagen

3

109/1

Bugewitz

Rosenhagen

3

109/2

Bugewitz

Rosenhagen

3

111

Bugewitz

Rosenhagen

3

118

Bugewitz

Rosenhagen

3

119

Bugewitz

Rosenhagen

3

131

Bugewitz

Rosenhagen

3

147

Bugewitz

Rosenhagen

3

148

Ducherow

Busow

1

236

Ducherow

Busow

1

251

Ducherow

Busow

1

254

Ducherow

Busow

1

256

Ducherow

Busow

1

257

Ducherow

Busow

1

262

Ducherow

Busow

1

263

Ducherow

Busow

1

264

Ducherow

Busow

1

265

Ducherow

Busow

1

266

Ducherow

Busow

1

267

Ducherow

Busow

1

270

Ducherow

Busow

1

274

Ducherow

Busow

1

276

Ducherow

Busow

1

278/1

Ducherow

Busow

1

278/2

Ducherow

Busow

1

286

Ducherow

Busow

1

287

Ducherow

Busow

1

291

Ducherow

Busow

1

296

Ducherow

Busow

1

298

Ducherow

Busow

1

301

Ducherow

Busow

1

304

Ducherow

Busow

1

306

Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 464.225 m² Die dem Freiwilligen Landtausch unterliegenden Flurstücke sind in der mit diesem Beschluss verbundenen Übersichtskarte durch farbige Mar­kierung gekennzeichnet. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall auch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (Hausanschrift: Badenstraße 18, 18439 Stralsund) nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.

b) Gründe

Der Freiwillige Landtausch dient dem Naturschutz und der Landschaftspflege.

Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt. Er wird hiermit nach §§ 103a ff. FlurbG angeordnet.

II. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
    
§ 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden auf­gefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurbereinigungsbehörde – Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (Hausanschrift: Badenstraße 18, 18439 Stralsund; Postanschrift: Postfach 2541, 18412 Stralsund) anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss zur Anordnung eines Freiwilligen Landtausches kann in­nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.

Stralsund, den 04.03.205

Im Auftrag

                                                         

gez. Garbers                                                LS

Abteilungsleiter

Integrierte ländliche Entwicklung