Freiwilliger Landtausch „Löwitz-Rathebur“ Ausführungsanordnung
Bekanntmachung nach § 103f Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Landkreis Vorpommern-Greifswald
Aktenzeichen: 5433.2-V-029-326
Flurbereinigungsgebiet:
Gemeinde Ducherow
Gemarkung Löwitz
Flur 1, Flurstücke 44, 46 und 48/1
Flur 2, Flurstück 134
Flur 3, Flurstücke 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11 und 12
Gemarkung Sophienhof A
Flur 1, Flurstück 112
Gemarkung Marienthal A
Flur 1, Flurstücke 131, 140 und 142
Gemarkung Rathebur
Flur 2, Flurstücke 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 21, 22, 26, 29, 38, 39, 40, 42, 43, 45, 47, 53 und 54
Gemarkung Ducherow
Flur 1, Flurstücke 132, 136, 139, 140, 145, 146, 147 und 148
Gemeinde Neu-Kosenow
Gemarkung Dargibell
Flur 1, Flurstück 168
Ausführungsanordnung
1. Im Freiwilligen Landtausch „Löwitz-Rathebur“ wird die Ausführung des Tauschplanes angeordnet (§ 103f Abs. 3 S. 2 und 3 Flurbereinigungsgesetz [FlurbG]).
2. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Tauschplanes wird der 24.03.2025 festgesetzt.
Mit diesem Tage werden die betreffenden Grundstücke Eigentum der neuen Eigentümer. Etwaige bestehende Rechte, Beschränkungen und öffentlich rechtliche Lasten gehen auf den neuen Eigentümer über.
3. Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke erfolgt mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes, soweit die Teilnehmer nichts Abweichendes vereinbart haben.
4. Haben Festsetzungen des Tauschplans Auswirkungen auf Nießbrauchs- oder Pachtverhältnisse können Anträge auf
a) Verzinsung einer Ausgleichszahlung, die der Empfänger der neuen Grundstü-cke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),
b) Veränderung des Pachtzinses oder ähnliches bei einem Wertunterschied zwi-schen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und
c) Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirt-schaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch den Freiwilligen Landtausch (§ 70 Absatz 2 FlurbG)
nur binnen einer Frist von drei Monaten seit dem ersten Tage der öffentlichen Be-kanntmachung dieser Anordnung gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.
Gründe:
Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbare Tauschplan. Seine Ausführung war gemäß § 103f Abs. 3 Satz 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes anzuordnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekannt-gabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.
Stralsund, den 10.02.2025
Im Auftrag
gez. Klatt LS