Absage des Erörterungstermins im Verfahren zur Genehmigung für die Errichtung und Betrieb einer Wasserstoffproduktionsanlage i.V.m. einem Umspannwerk gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) der HH2E Werk Lubmin GmbH

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Nr. 4 der 9. BImSchV

Nr.B 524  | 29.07.2024  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Absage des Erörterungstermins im Verfahren zur Genehmigung für die Errichtung
und Betrieb einer Wasserstoffproduktionsanlage i.V.m. einem Umspannwerk
gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) der HH2E Werk Lubmin GmbH

Die  Fa. HH2E Werk Lubmin GmbH mit Sitz in 17509 Lubmin, Südring 1 hat beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als der zuständigen Genehmigungsbehörde mit Antrag vom 22.01.2024, in der mit Eingang am 19.03.2024 ergänzten Fassung, einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und Betrieb einer Wasserstoffproduktionsanlage i.V.m. einem Umspannwerk gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der zurzeit gültigen Fassung gestellt.

Die Genehmigungsbehörde hat in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens entschieden, dass ein Termin zur Erörterung der form- und fristgerecht vorgebrachten Einwendungen nicht erforderlich ist, da die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen (§ 10 Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Nr. 4 der 9. BImSchV).

Der in der öffentlichen Bekanntmachung vom 06.05.2024 ab Dienstag, den 06.08.2024 anberaumte Erörterungstermin im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, in der Badenstraße 18, in 18439 Stralsund entfällt.

Die im Rahmen der Auslegungs- und Einwendungsfrist rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt, sofern sie für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sind.

Gemäß § 16 Abs. 2 der 9. BImSchV ist der Antragsteller über den Wegfall des Termins zu unterrichten. Die Entscheidung, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 BImSchG durchgeführt wird, ist öffentlich bekannt zu machen (§ 12 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV). Die Entscheidung über den Wegfall des Erörterungstermins wird hiermit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht.

Diese Entscheidung ist gemäß § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht selbständig anfechtbar. Sie stellt keine Absichtserklärung der Genehmigungsbehörde über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens im Sinne von § 38 Landesverwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfG M-V) dar.

Über den Ausgang der Genehmigungsverfahren wird nach den Vorschriften des BImSchG entschieden.