Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Vorpommern zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets der Wasserfassung Schmarsow
Die Stadtwerke Pasewalk GmbH hat aufgrund des § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. l S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 l Nr. 409), die Festsetzung des Wasserschutzgebiets der Wasserfassung Schmarsow beantragt.
Vor der Entscheidung der Festsetzung ist gemäß § 122 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184), ein Anhörungsverfahren im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 410) durchzuführen, in dem das StALU Vorpommern gemäß § 107 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a LWaG die Anhörungsbehörde ist.
Der Entwurf der Rechtsverordnung, die Erläuterungen zur Festsetzung sowie Detailkarten können in der Zeit vom
15. Juli 2024 bis 14. August 2024
im Rathaus der Stadt Pasewalk, Haußmannstraße 85, Bauamt (2. OG), 17309 Pasewalk
montags | 09:00 bis 12:00 Uhr, |
dienstags | 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr, |
donnerstags | 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr, |
freitags | 09:00 bis 12:00 Uhr |
eingesehen werden. Zusätzlich ist die Einsicht im Internet unter der Adresse www.stalu-vorpommern.de möglich - die Unterlagen stehen am Ende dieser Bekanntmachung zum Download bereit.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan bei dem Amt Uecker-Randow-Tal (vertreten durch die Stadt Pasewalk unter der oben genannten Adresse) oder beim StALU Vorpommern, Badenstraße 18, 18439 Stralsund, erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen, können Stellungnahmen zu dem Plan bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist beim StALU Vorpommern abgeben.
Mit Ablauf der Frist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird die Anhörungsbehörde gemäß § 73 Abs. 6 VwVfG M-V die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtern.
Der Erörterungstermin wird gesondert mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben. Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.