Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen Typ Vestas V150 und sieben Windkraftanlagen Typ Vestas V162 im Windpark Richtenberg/Zandershagen

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Nr.B 475  | 10.07.2023  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, als der zuständigen Genehmigungsbehörde, stellte mit Antrag vom 05.12.2022, in der mit Eingang am 16.06.2023 ergänzten Fassung, die Windpark Grünkordshagen-Zandershagen GmbH & Co. KG mit Sitz in 18442 Jakobsdorf, Hauptstraße 11a einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs Vestas V150 (6,0 MW Nennleistung) und sieben Windkraftanlagen des Typs Vestas V162 (6,2 MW Nennleistung) mit einer Gesamtbauhöhe von 244 m (Vestas V150) sowie 250 m (Vestas V162) gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, ber. 2021 I S. 123), in der zurzeit gültigen Fassung.

Der Standort der beantragten Anlage befindet sich im potenziellen Windeignungsgebiet N2/2019 „Richtenberg/Zandershagen“ gemäß dem endgültigen Entwurf der Zweiten Änderung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern (RREP VP) vom November 2022, Landkreis Vorpommern-Rügen in der Gemeinde Jakobsdorf, Gemarkung Grün Kordshagen, Flur 2, Flurstück 3, 21, 24, 29, 31 sowie 36 (Bau) und der Gemeinde Richtenberg, Gemarkung Zandershagen, Flur 2, Flurstück 105 und 106 sowie Flur 3, Flurstück 19 und 20/4 (Bau). Der Rotorüberflug betrifft die Gemarkung Grün Kordshagen, Flur 2, Flurstück 1, 2, 18, 20, 23, 25, 27, 28, 32, 33, 34 und 35 sowie die Gemarkung Zandershagen, Flur 2, Flurstück 103, 104 und 107, Flur 3, Flurstück 17, 18 und 20/4 sowie die Flur 4, Flurstück 36/14, 37, 38, 41 und 42 (Rotorüberflug).

Die Inbetriebnahme soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Genehmigungserteilung erfolgen.

Das Vorhaben ist gemäß § 4 BImSchG, in Verbindung mit § 1 sowie Nr. 1.6.2V des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV, neugefasst durch Bekanntmachung vom 31.Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), in der zurzeit gültigen Fassung, genehmigungsbedürftig.

Das Vorhaben unterliegt gemäß Nr. 1.6.2 Spalte 2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), in der zurzeit gültigen Fassung der Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht.                          Auf Antrag des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 3 UVPG wird das Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Das Vorhaben ist gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG UVP-pflichtig, der UVP-Bericht wurde vorgelegt.

Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG und §§ 8 bis 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), neugefasst durch Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), in der zurzeit gültigen Fassung, im Amtlichen Anzeiger - Beilage zum Amtsblatt für M-V und auf der Internetseite des StALU Vorpommern öffentlich bekannt gemacht.

Die nach §§ 4 bis 4 e der 9. BImSchV auszulegenden Unterlagen beinhalten insbesondere folgende umweltbezogene Dokumente: 

Anlage Nr.

Titel

2.6

Übersichtskarte Abstände

3.5

Angaben zu gehandhabten Stoffen inkl. Abwasser und deren Stoffströme

4.5

Betriebszustand und Schallimmissionen

4.6.2

Ermittlung der Schallimmissionen durch Prognose nach TA Lärm

4.7.2

Ermittlung des Schattenwurf nach Hinweisen des LAI

5.1

Einbaubestätigung sowie technische Beschreibungen zu Hinterkantenkamm (STE), Schattenabschalteinrichtung, Fledermausmodul und Eiserkennungsmodul

8.1.1

Maßnahmen nach Betriebseinstellung

9.1

Vorgesehene Maßnahmen zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen

11.1

Beschreibung zu wassergefährdender Stoffe/Gemische, mit denen umgegangen wird

13.3.1

Vorprüfung nach § 34 BNatSchG – Ausgehende Wirkungen (Gebiet 1.3.1)

13.3.1.5.1

FFH-Verträglichkeitsvorstudie

13.3.2

Vorprüfung nach § 34 BNatSchG – Ausgehende Wirkungen (Gebiet 1.3.2)

13.3.2.5.1

SPA-Verträglichkeitsvorstudie

13.5

Sonstiges zu Natur, Landschaft und Bodenschutz:

·         13.5.1.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan

·         13.5.2.1 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

·         13.5.3.1 Gutachten zur Rastvogelkartierung

·         13.5.3.3 Gutachten zur Brutvogelkartierung

·         13.5.3.4 Gutachten zur Fledermauskartierung

·         13.5.3.5.1 Gutachten zur Biotopkartierung

·         13.5.4.1 Denkmalschutz – Expertise Baudenkmale

14.2.1

UVP-Bericht

16.1.4.1

Gutachten zur Standorteignung

Entsprechend §§ 8 - 10 der 9. BImSchV i. V. m. § 20 UVPG sind die Inhalte dieser Bekanntmachung und der auszulegenden Unterlagen (Antragsunterlagen, UVP-Bericht, entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen bzw. relevante Behördenstellungnahmen) vom 17.07.2023 bis 16.08.2023 auf dem zentralen Internetportal des Landes M-V zugänglich. Eine detaillierte Auflistung dieser Unterlagen findet sich ebenda.
Link: https://www.uvp-verbund.de

Es besteht das Angebot zur Einsichtnahme der Unterlagen in Papierform im

Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Dienststelle Stralsund
Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Ossenreyerstraße 56
18439 Stralsund

Montag           07:00 - 15:30 Uhr
Dienstag         07:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch        07:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag     07:00 - 15:30 Uhr
Freitag            07:00 - 14:00 Uhr

Zusätzlich können die Unterlagen wie folgt eingesehen werden:

Amt Franzburg-Richtenberg
Ernst-Thälmann-Straße 71
18461 Franzburg

Montag           09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag         09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag     07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr

sowie

Amt Miltzow
Galerie im Dachgeschoss
Bahnhofsallee 8a
18519 Sundhagen OT Miltzow

Montag           08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00Uhr
Dienstag         08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch        08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag     08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr
Freitag            08:00 - 11:00 Uhr
oder nach telefonischer Absprache (Tel.: 038328/603233)

sowie

Amt Niepars
Gartenstraße 69b
18442 Niepars

Montag           09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag         09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag     08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag            09:00 - 12:00 Uhr

Schriftliche oder elektronische Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in der Zeit vom 17.07.2023 bis einschließlich 18.09.2023 im

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Dienststelle Stralsund
Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft
Badenstraße 18, 18439 Stralsund,

und in den Ämter Franzburg-Richtenberg, Miltzow und Niepars mit jeweils gleichlautender Anschrift oder unter Verwendung der Mailadresse poststelle@staluvp.mv-regierung.de, bei vollständiger Namens- und Adressangabe, erhoben werden.

Einwendungen sollen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus der Sicht des Einwenders verletzt wird.

Nach Ablauf dieser Frist sind weitere Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den beteiligten Behörden bekannt gegeben, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift (vor der Bekanntgabe) unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Soweit vorliegend, werden die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben, auch beim Fernbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben voraussichtlich,

am 29.11.2023 ab 09.30 Uhr und falls erforderlich an den Folgetagen im

Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Dienststelle Stralsund
Badenstraße 18
18439 Stralsund

in öffentlicher Sitzung erörtert.

Der Erörterungstermin wird aufgrund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 10 Abs. 6 BImSchG durchgeführt. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden. Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht.