Flüssiggaslagerbehälteranlage am Standort Fernlüttkevitz

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Nr.B 413  | 16.05.2022  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 

Die Propan Rheingas GmbH & Co. KG, Güstrower Landstraße 9, 18292 Krakow am See beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Flüssiggaslagerbehälteranlage und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Der Standort der Anlage befindet sich in 18556 Fernlüttkevitz, Gemarkung Fernlüttkevitz, Flur 3, Flurstück 72. Der Behälter ist erdgedeckt. 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 9.1.1.3 „S“ der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass durch das Vorhaben keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen und somit erheblich nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen wären. Damit besteht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 UVPG keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Maßgebliche Gründe für das Nichtbestehen der Umweltverträglichkeitsprüfung sind auf den Standort des Vorhabens zurückzuführen. Der Flüssiggaslagerbehälter befindet sich auf dem Betriebsgelände eines Privatgrundstückes eines landwirtschaftlichen Betriebes. Der Zugang des Grundstückes ist nur für einen eingeschränkten Personenverkehr möglich.

Durch den Betrieb der Anlage in beantragter Größe ergeben sich für sämtliche zu prüfende Schutzkriterien sowie hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern keine erheblichen Auswirkungen, da die Lagerung des Flüssiggases unterirdisch in einem geschlossenen System und somit emissionsfrei erfolgt. Lediglich die während des Betriebes erforderlichen Befüllungen der Flüssiggaslagerbehälteranlage bedingen ein gewisses Gefahrenpotential durch freigesetztes und leicht entzündbares Flüssiggas. Dadurch ausgelöste Havarien werden bei Einhaltung der vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Vorsorgemaßnahmen vermieden. Auswirkungen auf Schutzgüter können während der Bauphase zeitlich begrenzt auftreten, die jedoch ebenfalls nicht als erheblich eingeschätzt und ebenfalls bei Einhaltung der vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Vorsorgemaßnahmen vermieden werden.

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Mensch und menschliche Gesundheit werden ausgeschlossen. Weiterhin wurde festgestellt, dass nationale und internationale Schutzgebiete entweder aufgrund der Entfernung zum Vorhaben oder aufgrund der definierten maßgeblichen Schutzziele durch das Vorhaben nicht direkt betroffen sind und Ihre Schutzziele nicht erheblich beeinträchtig werden können. Durch die Errichtung und den Betrieb der o.g. Anlage entstehen somit keine nachteiligen Auswirkungen auf besondere Schutzgebiete gemäß 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 3 zum UVPG.

Aus den in der Vorprüfung ermittelten Fakten wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung für nicht notwendig erachtet.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.