Antrag auf Erteilung der 2. Teilgenehmigung gemäß §8 BImSchG der Zuckerfabrik Anklam - Cosun Beet Company GmbH & Co. KG

Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.B 387  | 14.06.2021  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Die Cosun Beet Company GmbH & Co. KG betreibt eine Anlage zur Herstellung von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben am Standort Bluthsluster Str. 24 in Anklam, Gemarkung Anklam, Flur 4, Flurstück 27/15 im Landkreis Vorpommern-Greifswald. Mit den Bescheiden vom 12.12.2019 wurden der heutigen Cosun Beet Company GmbH & Co. KG (damals Suiker Unie GmbH & Co. KG) gemäß §§ 8, 9 i. V. m. § 16 BImSchG die 1. Teilgenehmigung und der Vorbescheid für die Erhöhung der Verarbeitungskapazität, die Verlängerung der Kampagnezeiten und die aktive Entwässerung der Rübenerde sowie gemäß § 4 IZÜV i. V. m. § 124a LWaG M-V die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von behandeltem Abwasser erteilt.      Auf Grundlage des Vorbescheids und zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen der 1. Teilgenehmigung beantragt die Cosun Beet Company GmbH & Co. KG nun die Erteilung der 2. Teilgenehmigung.

Die wesentlichen Änderungen im Rahmen der beantragten 2. Teilgenehmigung umfassen 

  1. die Errichtung einer Anlage zur aktiven Entwässerung der im Produktionsprozess der Zuckerfabrik anfallenden Rübenerde einschließlich der Umgestaltung der Teichwirtschaft und der Anpassung der Abwasserbehandlungsanlage,
  2. den Einbau eines Sekundärkreislaufes in das Kühlsystem für den Zuckerhaus-Kondensator 

und ergänzend 

  1. die Erhöhung der täglichen Rübenverarbeitungsmenge von 16.000 auf 17.000 Tonnen reine Rüben/d
  2. die Änderung der Beschaffenheit und des Betriebes der Großfeuerungsanlage durch Erhöhung der Feuerungswärmeleistung von 98 MW auf 113 MW (Erhöhung der Dampferzeugung von 60 t/h auf 70 t/h) und den alternativen Einsatz von Biogas als Brennstoff bei unveränderten Emissionsbegrenzungen
  3. Maßnahmen zur Emissionsminderung (Zusammenfassung von Quellen im Bereich der Carbonatation und ergänzende Schallschutzmaßnahmen) 

sowie damit verbundene Anpassungen des Anlagenbestandes. 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 1 in Verbindung mit den Nummern 7.25 und 1.1.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), durchgeführt. 

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wäre durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien erheblich nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die überschlägige Prüfung hat ergeben, dass von dem o. g. Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen werden. 

Folgende Gründe sind hierfür maßgeblich:

Das Vorhaben dient ausgehend vom Vorbescheid auch der Umsetzung von Emissionsminderungsmaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen der 1. Teilgenehmigung (TG). Die zusätzlich beantragte Erhöhung der Verarbeitungskapazität auf maximal 17.000 t Rüben pro Tag soll im Rahmen der bestehenden Begrenzungen der 1. TG und der in diesem Zusammenhang erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgen.          Die Ausführungen in den Vorprüfungsunterlagen lassen erwarten, dass die im Vorbescheid und im Bescheid zur 1. TG festgelegten Emissionsbegrenzungen für Geruch und Luftschadstoffe durch Umsetzung der mit 2.TG beantragten Maßnahmen eingehalten oder verringert werden. Gleichfalls wird dargestellt, dass die in den o.g. Bescheiden für die einzelnen Immissionsorte festgelegten Beurteilungspegel nach Umsetzung der geplanten Schallminderungsmaßnahmen eingehalten werden. Die beabsichtigte Änderung der Leistung der Kesselanlage einschließlich geänderter Betriebsweise durch Brennstoffwechsel führt ebenfalls zu keinen erheblich nachteiligen Auswirkungen, da die festgelegten Grenzwerte der 13. BImSchV auch bei Biogasfeuerung beibehalten werden. Die Möglichkeit, dass zusätzliche nachteilige Auswirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind, die über das Ausmaß der bereits im Rahmen der 1. Teilgenehmigung erfolgten UVP hinausgehen, wird nicht gesehen.

Damit kann insgesamt eingeschätzt werden, dass die Umsetzung der beantragten 2. Teilgenehmigung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird, die eine UVP-Pflicht begründen. 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. 

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.