UVP-Verfahren im Windpark Karlsburg, Genehmigungsverfahren für vier Windkraftanlagen des Typs Nordex N149 der Firma 36. naturwind Windpark GmbH & Co. KG

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Nr.B 379  | 22.02.2021  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, als der zuständigen Genehmigungsbehörde, stellte mit Antrag vom 12.08.2020, in der mit Eingang am 22.12.2020 ergänzten Fassung, die 36. Naturwind Windpark GmbH & Co. KG mit Sitz in 19055 Schwerin, Schelfstraße 35 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der zurzeit gültigen Fassung, für den Rückbau von 8 bestehenden Windenergieanlagen des Typs REpower MD 70/77 und den Neubau/Repowering von 4 Windenergieanlagen des Typs Nordex N149 (5,7 MW Nennleistung) mit einer Gesamthöhe von 199,55 m im Windpark Karlsburg.

Der Windpark Karlsburg befindet sich im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Flächen-nutzungsplanes der Gemeinde Karlsburg aus dem Jahre 2001, der insgesamt eine 94 Hektar große „Sonderbaufläche Wind“ ausweist.

Die Standorte der beantragten Anlagen befinden sich innerhalb dieser „Sonderbaufläche Wind“ in dem Windpark bei Karlsburg, Landkreis Vorpommern-Greifswald auf folgenden Grundstücken in der Gemeinde Karlsburg:

 

  • WEA R1: Gemarkung Zarnekow, Flur 1, Flurstücke 37, 36 und 34 inkl. Rotorüberflug.
  • WEA R2: Gemarkung Zarnekow, Flur 1, Flurstück 42, Gemarkung Steinfurth, Flur 3, Flurstück 1, Flur 7, Flurstücke 1, 2/5 und 2/6 inkl. Rotorüberflug.
  • WEA R3: Gemarkung Zarnekow, Flur 1, Flurstück 40/4 inkl. Rotorüberflug
  • WEA R4: Gemarkung Steinfurth, Flur 3, Flurstück 38/1 inkl. Rotorüberflug

 Die Inbetriebnahme soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Genehmigungserteilung erfolgen.

Das Vorhaben ist gemäß § 4 BImSchG, in Verbindung mit § 1 sowie Nr. 1.6.2V des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV, neugefasst durch Bekanntmachung vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440), genehmigungsbedürftig.

Das Vorhaben liegt im Einwirkungsbereich einer bestehenden Windfarm am Standort und unterliegt daher gemäß Nr. 1.6.2 Spalte 2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), in der zurzeit gültigen Fassung der Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht. Auf Antrag des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 3 UVPG wird das Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Der UVP-Bericht wurde vorgelegt.

Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG und §§ 8, 9, 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), neugefasst durch Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), in der zurzeit gültigen Fassung, im Amtlichen Anzeiger - Beilage zum Amtsblatt für M-V und auf der Internetseite des StALU Vorpommern öffentlich bekannt gemacht.

Entsprechend §§ 8 - 10 9. BImSchV i. V. m. § 20 UVPG und im Hinblick auf die derzeitige COVID-19-Pandemie sind die Inhalte dieser Bekanntmachung und der auszulegenden Unterlagen (Antragsunterlagen, UVP-Bericht, entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen bzw. relevante Behördenstellungnahmen) 01.03.2021 bis einschließlich 31.03.2021 auf dem zentralen Internetportal des Landes M-V zugänglich. Eine detaillierte Auflistung dieser Unterlagen findet sich ebenda.
Link: https://www.uvp-verbund.de

Nach vorheriger Terminabsprache in der Zeit Montag bis Donnerstag zwischen 8:00 und 15:30 Uhr und Freitag zwischen 8:00 und 12:00 Uhr kann die Einsicht der Unterlagen in Papierform unter der Tel.: 03831 696 0 beim

Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft Ossenreyerstraße 56 18439 Stralsund

Montag           07:00 – 15:30
Dienstag         07:00 – 17:00
Mittwoch        07:00 – 15:30
Donnerstag     07:00 – 15:30
Freitag            07:00 – 14:00

 und zusätzlich in dem

Amt Züssow,
Fachbereich Bau- und Grundstücksmanagement; Bürgerbüro Gützkow
Pommersche Straße 27
17506 Gützkow

Zimmer 1 (Trauungsraum) im Erdgeschoss
Dienstag         08:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00
Donnerstag     08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00
Freitag            08:00 – 12:00

Hinweis Amt Züssow:
„Corona-Vorgaben: Das Rathaus wird nach vorheriger Terminvergabe für Sie geöffnet. Einen Termin können Sie telefonisch unter 038355/643216 mit der zuständigen Sachbearbeiterin vereinbaren.“

und dem

Amt Lubmin
Geschwister-Scholl-Weg 15
17509 Lubmin (Zi.: 11 und 12)

Montag           08:00 – 11:30 und 13:00 – 16:00
Dienstag         08:00 – 11:30 und 13:00 – 17:30
Mittwoch        08:00 – 11:30 und 13:00 – 15:00
Donnerstag     08:00 – 11:30 und 13:00 – 16:00
Freitag            08:00 – 11:30

Hinweis Amt Lubmin:
„Nach Terminabsprache kann die Einsicht der Unterlagen in Papierform unter der Tel.: 038354/35040 oder 35041 während der Dienst- und Öffnungszeiten wahrgenommen werden.
Tagesaktuell sind die Anforderungen der Allgemeinverfügung des Landes M-V und des Landkreises Vorpommern-Greifswald einzuhalten.“

und

in der Stadt Wolgast
Burgstraße 6
17438 Wolgast (Fachdienst Stadtentwicklung, 5. Etage)

Montag           08:00 – 12:00 und 13:00 – 15:30
Dienstag         08:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00
Mittwoch        08:00 – 12:00
Donnerstag     08:00 – 12:00 und 13:00 – 15:30
Freitag            08:00 – 12:00

Hinweis der Stadt Wolgast:
„Die Amtsverwaltung unterliegt wegen der Corona-Situation Zugangsbeschränkungen, auf deren Einhaltung strikt geachtet wird. Der Zugang zur Amtsverwaltung wird Personen, die sich über die Planungsunterlagen durch Einsichtnahme informieren möchten, zu den in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Zeiten nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 03836/251-101 gewährt.“

während der Dienst- bzw. Öffnungszeiten nach telefonischer Terminabsprache wahrgenommen werden. Für alle Besucher gilt neben der Registrierungspflicht auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Amtsgebäuden. Aus Sicherheitsgründen dürfen nur maximal 2 Personen, die nachweislich in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich gleichzeitig in den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten anmelden und aufhalten.

Schriftliche oder elektronische Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in der Zeit vom 01.03.2021 bis einschließlich 30.04.2021 im

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Dienststelle Stralsund Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft
Badenstraße 18
18439 Stralsund,

und in den Ämtern Züssow, Lubmin und der Stadt Wolgast mit jeweils gleichlautender Anschrift oder unter Verwendung der Mailadresse poststelle@staluvp.mv-regierung.de, bei vollständiger Namens- und Adressangabe, erhoben werden.

Einwendungen sollen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus der Sicht des Einwenders verletzt wird.

Nach Ablauf dieser Frist sind weitere Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den beteiligten Behörden bekannt gegeben, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift (vor der Bekanntgabe) unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Soweit vorliegend, werden die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben, auch beim Fernbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben voraussichtlich,

am 28.07.2021 ab 09.30 Uhr und falls erforderlich an den Folgetagen im

Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Dienststelle Stralsund
Badenstraße 18
18439 Stralsund

in öffentlicher Sitzung erörtert.

Der Erörterungstermin wird aufgrund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 10 Abs. 6 BImSchG durchgeführt. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.