Festsetzung des Wasserschutzgebiets der Wasserfassung Rieth
Bekanntmachung nach §27a Abs. 1 VwVfG M-V
Der Wasser- und Abwasserverband Ueckermünde hat aufgrund des § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. l S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. l S. 1408), die Festsetzung des Wasserschutzgebiets der Wasserfassung Rieth beantragt.
Vor der Entscheidung der Festsetzung ist gemäß § 122 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228), ein Anhörungsverfahren im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 410) durchzuführen, in dem das StALU Vorpommern gemäß § 107 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a LWaG die Anhörungsbehörde ist.
Der Entwurf der Rechtsverordnung, die Erläuterungen zur Festsetzung sowie Detailkarten können in der Zeit vom
26. Oktober 2020 bis 25. November 2020
im Amt Am Stettiner Haff, Stettiner Str. 1, 17367 Eggesin
montags 13:30 bis 15:30 Uhr,
dienstags 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr,
donnerstags 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr,
freitags 09:00 bis 12:00 Uhr
und zusätzlich im Internet unter der Adresse www.stalu-vorpommern.de -> Unterpunkt Presse/Bekanntmachungen eingesehen werden.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan beim Amt Am Stettiner Haff oder beim StALU Vorpommern, Badenstraße 18, 18439 Stralsund, erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen, können Stellungnahmen zu dem Plan bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist beim StALU Vorpommern abgeben.
Mit Ablauf der Frist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird die Anhörungsbehörde gemäß § 73 Abs. 6 VwVfG M‑V die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtern.
Der Erörterungstermin wird gesondert mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben. Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.