Errichtung und Betrieb einer landwirtschaftlichen Biogasanlage durch die Rambin C4 Energie GmbH & Co KG am Standort Rambin/OT Rothenkirchen

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Stralsund nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 07.09.2009

Nr.B 54  | 16.09.2009  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Stralsund nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 07.09.2009

Die Rambin C4 Energie GmbH & Co. KG beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer landwirtschaftlichen Biogasanlage mit einer Kapazität von 1,24 MW Feuerungswärmeleistung

(499 kW elektrische Leistung) am Standort Rambin, Ortsteil Rothenkirchen, Gemarkung Rothenkirchen, Flur 1, Flurstück 9/4 und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom

11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), beantragt.

Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Stralsund als zuständige Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 in Verbindung mit Nummer 1.3.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzrechtes entscheiden.