Auslegung eines Genehmigungsbescheides über die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen im Windeignungsgebiet "Dersekow-Bisdorf"
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9.BImSchV)
Auslegung des Genehmigungsbescheides über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen im Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Dersekow – Bisdorf“
Gemäß § 10 Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV, in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern bekannt:
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 wurde der Bismarck Wind GmbH & Co. KG die Genehmigung gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von 2 Windenergieanlagen und die dazugehörigen notwendigen Erschließungswege, Stellplätze und der windparkinternen Verkabelung im Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Dersekow - Bisdorf“ erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:
Die Genehmigung vom 20. Oktober 2015 beinhaltet antragsgemäß Folgendes:
Der Bismarck Wind GmbH & Co. KG mit Firmensitz in 17121 Trantow, An der Landstraße 6, wird auf Antrag vom 12.12.2012 mit Posteingang am 21.12.2012 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) gemäß § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nachstehenden Inhalts mit Nebenbestimmungen erteilt.
Genehmigungsgegenstand
Die Genehmigung beinhaltet antragsgemäß Folgendes:
- Die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs VESTAS V112 mit folgenden baulichen Angaben:
Hersteller/Typ: VESTAS V112
Nabenhöhe: 140 m
Rotordurchmesser: 112 m
Gesamthöhe: 196 m
Nennleistung: 3 MW
an folgenden Standorten:
WEA-Nr. |
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
Rechtswert |
Hochwert |
D1 |
Alt Pansow |
1 |
261/5 |
33 384 376 |
5 991 198 |
D2 |
Alt Pansow |
1 |
243 |
33 384 832 |
5 991 923 |
Einschließlich der Errichtung und Betrieb der zu den genehmigten WEA notwendigen Erschließungswege, Stellplätze und der windparkinternen Verkabelung.
- Die Genehmigung ergeht für den Dauerbetrieb der WEA mit Einschränkungen entsprechend den modifizierenden Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides (Turbulenzen, Schattenwurf, Abschaltzeiten Fledermäuse)
-
Eingeschlossene Entscheidungen anderer Behörden (§ 13 BImSchG):
Die Genehmigung schließt folgende Entscheidungen anderer Behörden mit ein bzw. ersetzt diese:
Die Baugenehmigung gemäß § 72 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
Die Zustimmung gemäß § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes zur Errichtung der zwei beantragten Windkraftanlagen
Die Naturschutzgenehmigung gemäß § 40 i.V.m. § 42 Abs. 5 Satz 2 Naturschutzausführungsgesetz –( NatSchAG) M‑V
Eine in die Naturschutzgenehmigung eingeschlossene Ausnahme von den Verboten des Biotopschutzes gemäß § 30 Ab. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 NatSchAG M-V.
- Die Genehmigung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III dieses Bescheides gebunden.
- Dieser Genehmigung liegen die für den Genehmigungsantrag bis zum Datum der Genehmigung eingereichten Unterlagen und Pläne (Anlage 1-21) zu Grunde und sind ebenso wie die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 20 Abs. 1a und 1b 9. BImSchV i. V. m. Nr. 1.6.1 Anlage 1 zum UVPG (Anlage 22) Bestandteil dieser Genehmigung.
- Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
-
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erreichen der Bestandskraft der Genehmigung mit der Errichtung der Anlagen begonnen wurde.
Die Genehmigung ist zur Konkretisierung des Entscheidungsinhaltes mit Bestimmungen
(Inhalts- und Nebenbestimmungen) verbunden.
Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Badenstraße 18, 18439 Stralsund, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Ohne Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)[1] kann durch den Antragsteller (Genehmigungsinhaber) bei Entscheidungen nach den §§ 4, 8, 8a 9, 12, 15 Abs. 2 Satz 2 und 16 BImSchG Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Greifswald schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen.
Gegen die Kostenentscheidung allein kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Badenstraße 18, 18439 Stralsund, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides liegt in der Zeit vom 17. November 2015 bis zum 30. November 2015 im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft, Ossenreyerstraße 56, 18439 Stralsund, während der Dienstzeiten
Mo., Mi., Do. von 07.00 - 15.30 Uhr
Di. von 07.00 - 17.00 Uhr
Fr. von 07.00 - 14.00 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Badenstraße 18, 18439 Stralsund, angefordert werden.
[1] Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist