Umweltverträglichkeitsprüfung für die Windfarm in Trinwillershagen, OT Wiepkenhagen
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, als der zuständigen Genehmigungsbehörde, stellte mit Eingang vom 05.03.2015 die Fa. IFE Windkraftanlage Trinwillershagen GmbH & Co. Betriebs - KG, mit Sitz in 17291 Prenzlau, Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 13a einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlagen des Typs Enercon E-82 E2 TSE mit einer Gesamtbauhöhe von 149,4 m, gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).
Der Standort der beantragten Anlage befindet sich im Eignungsgebiet für Windenergieanlagen(WEA) „Trinwillershagen-Wiepkenhagen“, südlich der Bundesstraße B105, in der Gemeinde Trinwillershagen, Gemarkung Wiepkenhagen, Flur 13, Flurstücke 114/115.
Die Inbetriebnahme soll im ersten Quartal 2016 erfolgen.
Das Vorhaben ist gemäß § 4 BImSchG, in Verbindung mit § 1 sowie Nr. 1.6.2V des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV, neugefasst durch Bekanntmachung vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) genehmigungsbedürftig.
Gleichzeitig unterliegt das Vorhaben nach § 3b Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1.6.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S.1474), der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Wegen der vorhandenen WEA-Bestandes und der Berücksichtigung weiterer in Standortnähe beantragter Windkraftanlagen eines anderen Rechtsträgers, handelt es sich um eine aus 20 Einzelanlagen gebildete Windfarm, für die obligatorisch ein Verfahren mit UVP unter Beteiligung der Öffentlichkeit nach §10 BImSchG, gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c 4. BImSchV, durchzuführen ist.
Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG in Verbindung mit §§ 8 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV neugefasst durch Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), öffentlich bekannt gemacht.
Der Antrag, die Antragsunterlagen und bisher eingegangene behördliche Stellungnahmen mit Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder mit enthaltenen Empfehlungen über die Begrenzung dieser Auswirkungen sind gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in der Zeit vom 09. November 2015 bis einschließlich 08. Dezember 2015 zur Einsichtnahme ausgelegt im:
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern Dienststelle Stralsund Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft
Ossenreyerstraße 56 18439 Stralsund
Mo., Mi., Do. von 7.00 – 15.30 Uhr
Di. von 7.00 – 17.00 Uhr
Fr. von 7.00 – 14.00 Uhr
und zusätzlich im:
Amt Barth
Teergang 2D- 18356 Barth
Mo.,Do. von 8.00 – 12.00 und 13.30 – 16.00 Uhr
Di. von 8.00 – 12.00 und 13.30 – 18.00 Uhr
Fr. von 8.00 – 11.00 Uhr
Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in der Zeit vom 09. November 2015 bis einschließlich 22. Dezember 2015 schriftlich bei einem der oben bezeichneten Ämter erhoben werden. Einwendungen sollen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus der Sicht des Einwenders verletzt wird.
Nach Ablauf dieser Frist sind weitere Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den beteiligten Behörden bekannt gegeben, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift (vor der Bekanntgabe) unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Soweit vorliegend, werden die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben, auch beim Fernbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben voraussichtlich,
am 17. Februar 2016 ab 09.30 Uhr
und falls erforderlich an den Folgetagen im
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Dienststelle Stralsund
Badenstraße 18
18439 Stralsund
in öffentlicher Sitzung erörtert.
Der Erörterungstermin wird aufgrund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 10 Abs. 6 BImSchG durchgeführt.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.