Änderung der Druck- und Kaschieranlage am Standort in Groß Lüdershagen, Industriegebiet

Nr.B 224  | 26.10.2015  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Amtliche Bekanntmachung gemäß § 17 Absatz 1a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Vom 26. Oktober 2015

In Bezug auf die angezeigte Änderung der Druck- und Kaschieranlage der folian GmbH wegen der Umstellung von 100 % lösemittelbasierten Druckfarben u. Druckhilfsstoffen auf etwa 1/3 lösemittelbasierte und 2/3 vornehmlich wasserbasierte Einsatzstoffe am Standort in 18442 Wendorf, OT Groß Lüdershagen, Feldstraße 30 im Industriegebiet, beabsichtigt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 sowie § 28 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), eine nachträgliche Anordnung zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen. In dieser Anordnung sollen unter Anderem neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden.

Bei der vorhandenen Druck- und Kaschieranlage handelt es sich gemäß § 4 BImSchG in Verbindung mit § 1 sowie Nummer 5.1.1.1 GE des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), um eine genehmigungsbedürftige Anlage.

Der Entwurf der nachträglichen Anordnung wird hiermit gemäß 17 Absatz 1a in entsprechender Verbindung mit § 10 Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Der Entwurf der Anordnung einschließlich der in Zusammenhang stehenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen werden zur Einsichtnahme entsprechend § 10 Absatz 3 BImSchG in entsprechender Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV, in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), in der Zeit vom 2. November bis einschließlich 1. Dezember 2015 zur Einsichtnahme ausgelegt im

Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern Dienststelle Stralsund Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft Ossenreyerstraße 56

18439 Stralsund

Montag, Mittwoch, Donnerstag  von 7.00 – 15.30 Uhr

Dienstag  von 7.00 – 17.00 Uhr

Freitag von 7.00 – 14.00 Uhr

Einwendungen gegen den Entwurf der nachträglichen Anordnung können gemäß § 10 Absatz 3 BImSchG in der Zeit vom 2. November 2015 bis einschließlich 15. Dezember 2015 schriftlich bei der o. g. Behörde erhoben werden.

Einwendungen sollen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus der Sicht des Einwenders verletzt wird. Nach Ablauf dieser Frist sind weitere Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Einwendungen werden dem Adressaten des Entwurfes der nachträglichen Anordnung bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung wird gemäß § 17 Abs. 1a Satz 4 BImSchG entsprechend § 10 Abs. 8 und 8a BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann entsprechend § 10 Abs. 8 BImSchG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.