Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage im Windpark Mannhagen

„Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung“

Nr.B 221  | 05.10.2015  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Die WPD Windpark Nr. 263 Renditefonds GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3 (Haus Luv), 28217 Bremen beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage vom Typ Vestas V126 mit einer Kapazität von 3,3 MW, mit einer Nabenhöhe von 137 m und einem Rotordurchmesser von 126 m in der Gemarkung Wilmshagen, Flur 1, Flurstück 202/3 und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern hat als zuständige Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749), durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erhebliche nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.