Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage Vestas V150-6.0 und einer Windenergieanlage Vestas V162-7.2 im Windpark Hildebrandshagen II
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 21a Abs. 1 der 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) auf Antrag des Vorhabenträgers gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 BImSchG
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG i. V. m. § 21a Abs. 1 der 9. BImSchV auf Antrag des Vorhabenträgers gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 BImSchG – Windpark Hildebrandshagen II
Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der zurzeit gültigen Fassung und § 21a Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), in der zurzeit gültigen Fassung, gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern bekannt:
Mit Bescheid Nr. 1.6.2V-60.065/18-51 vom 30.10.2025 wurde der NOTUS energy Wind GmbH, Alt Kosenow 7, 17398 Neu Kosenow die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG erteilt.
Der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 BImSchG i. V. m. § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG sowie § 21a Abs. 1 der 9. BImSchV auf Antrag der Vorhabenträgerin öffentlich bekannt gemacht.
Der verfügende Teil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat folgenden Wortlaut:
I. Entscheidung
1. Entscheidungsinhalt
1.1 Der NOTUS energy Wind GmbH & Co. KG, Alt Kosenow 7, 17398 Neu Kosenow
wird unbeschadet der Rechte Dritter auf Antrag vom 30.01.2019, Posteingang am 31.01.2019, zuletzt ergänzt am 05.09.2025, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) gemäß § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erteilt.
1.2 Die Genehmigung beinhaltet antragsgemäß Folgendes:
Die Errichtung und den Betrieb von einer WEA des Typs Vestas V150-6.0 MW und einer WEA des Typs Vestas V162-7.2 MW am Standort der Gemeinde Wittenhagen, innerhalb des Windeignungsgebietes (WEG) N1/2017 Wittenhagen, entsprechend der nachstehenden Angaben, inkl. Tabelle 1.
Bauliche Angaben:
WEA-Bezeichnung: WEA 01
Typ: VESTAS V150-6.0 MW
Nabenhöhe: 169,00 m
Rotordurchmesser: 150,00 m
Gesamthöhe über Grund: 244,00 m
Nennleistung: 6,0 MW
WEA-Bezeichnung: WEA 05
Typ: VESTAS V162-7.2 MW
Nabenhöhe: 169,00 m
Rotordurchmesser: 162,00 m
Gesamthöhe über Grund: 250,00 m
Nennleistung: 7,2 MW
Tab. 1: Standortdaten der WEA
|
WEA-Nr. |
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
Rechtswert a) |
Hochwert a) |
|
01 |
Kakernehl |
1 |
75 |
33.375.859 |
6.004.809 |
|
05 |
Kakernehl |
1 |
77 |
33.375.461 |
6.004.861 |
a) Lagebezugssystem ETRS89, UTM
Eingeschlossen in die Genehmigung sind die zur Errichtung und zum Betrieb der zu den genehmigten WEA notwendigen Erschließungswege, Kranstell- und Montageflächen sowie die Fundamente.
1.3 Die Genehmigung erfolgt für den Dauerbetrieb der WEA 01 und WEA 05, täglich von 0.00 – 24.00 Uhr mit Einschränkungen entsprechend den modifizierten Nebenbestimmungen nach Ziffern I.3.4.3, I.3.4.4, I.3.4.9, I.3.4.10, I.3.10.6, I.3.10.9 und I.3.10.10 des Genehmigungsbescheides (Schall, Schattenwurf, Artenschutz).
1.4 Die Genehmigung schließt folgende Entscheidungen anderer Behörden mit ein (§ 13 BImSchG):
- Baugenehmigung gemäß § 72 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Genehmigung des Eingriffs in Natur und Landschaft nach § 12 Abs. 6 NatSchAG M-V (Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V 2016, S. 66)
- Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG und § 20 Abs. 1 NatSchAG MV (Eingriffe in geschützte Biotope; Rohrglanzgrasröhricht & Gehölzsaum an Fließgewässern)
2. Antrags- und Entscheidungsunterlagen
Die Genehmigung wird nach Maßgabe der nachstehend aufgeführten Antragsunterlagen und sonstigen Unterlagen erteilt. Diese Unterlagen sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides und maßgebend für dessen Ausführung, soweit nicht durch die unter I.3 aufgeführten Nebenbestimmungen eine abweichende Regelung getroffen wurde.
Die Genehmigung wurde unter Bedingungen und Auflagen erteilt.
Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Badenstraße 18, 18439 Stralsund erhoben werden.
Der Widerspruch eines Dritten ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Der (Dritt-) Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
Durch den Adressaten dieses Bescheides kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ohne die Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 Abs.1 S. 2 VwGO Klage beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, erhoben werden.
Ein Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald gestellt und begründet werden. Die Einsicht des gesamten Genehmigungsbescheides (einschließlich der Begründung) sowie der zugehörigen Antragsunterlagen kann über die Internetseite des Staatlichen Amts für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern unter der Adresse, https://www.stalu-mv.de/vp/Service/Presse_Bekanntmachungen/, in der Zeit vom 13.10.2026 (erster Tag) bis 26.10.2026 (letzter Tag), wahrgenommen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt (Kontakt: 0385-58868000).
Gemäß § 10 Absatz 8 Satz 8 i. V. m. § 41 Abs. 3 und 4 S. 3 VwVfG M-V BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.



