Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) zur Neufestsetzung der Wasserschutzgebiete für die Trinkwassergewinnung Niekrenz/ Gemeinde Sanitz (amtsfrei) sowie Fienstorf/ Gemeinde Broderstorf, Neu Fienstorf und Hohenfelde/ Gemeinde Thulendorf im Amt Carbäk
Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Unterlagen zur Anhörung: Trinkwasserschutzzone Niekrenz, Finstorf und Hohenfelde
I.
Aufgrund des Antrags vom Wasserversorger WWAV Warnow- Wasser- und Abwasserverband vom 31.07.2024, letztmalig ergänzt am 28.03.2025, beabsichtigt das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wasserfassungen Niekrenz/ Gemeinde Sanitz, sowie im Amt Carbäk für Fienstorf/ Gemeinde Broderstorf, Neu Fienstorf und Hohenfelde/ Gemeinde Thulendorf auf der Grundlage der §§ 51, 52, des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) bestehende Schutzgebiete neu mit teils geringeren Fördermengen und neuem Flächenzuschnitt festzusetzen:
Antrag auf Feststellung der o.g. Trinkwasserschutzgebiete
Zur Gewährleistung der öffentlichen Trinkwasserversorgung auch in einem Havariefall oder bei einer nachteilig beeinflussten Grundwasserbeschaffenheit an den Wasserfassungen ist der Gesamtwasserbedarf der im Verbundsystem betriebenen Standorte sicherzustellen.
Gleichzeitig wird die Aufhebung der Unterschutzstellung der TWSZ II und TWSZ III laut Beschluss Nr. K 48/16/82 vom 11.02.1982, der Wasserversorgung Sanitz (Niekrenzer Damm) und Groß Lüsewitz beim Landkreis beantragt.
Gemäß § 122 Abs. 2 und 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg – Vorpommern (LWaG) ist die Festsetzung von Wasserschutzgebieten in einem förmlichen Verwaltungsverfahren, welches eines Anhörungsverfahrens nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) bedarf, durchzuführen. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (StALU MM) ist nach § 107 Abs. 4 S. 2 lit. a) LWaG Anhörungsbehörde für dieses durchzuführende Verfahren.
II.
Die Unterlagen zur Neufestsetzung des o.g. Trinkwasserschutzgebietes liegen im Zeitraum vom 02.03. bis 30.03.2026 bei der Gemeinde Sanitz (amtsfrei), im Amt Carbäk in Broderstorf und im StALU MM in Rostock zur Einsicht aus. Sie werden zusätzlich auf der Internetseite von Gemeinde, Amt und StALU MM erreichbar sein.
III.
Die Unterlagen für das Verwaltungsverfahren sind im Zeitraum vom 02.03. bis 30.03.2026 öffentlich ausgelegt und einsehbar:
- Gemeinde Sanitz für OT Niekrenz, Rostocker Straße 19, 18190 Sanitz, 038209/ 4800, sekretariat@gemeinde-sanitz.de
Veröffentlicht: Hier findest du Allgemeine Bekanntmachungen - gemeindesanitz.de
Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch, Freitag nur mit Termin
Dienstag, 09:00 -12:00 und 13:00 -18:00
Donnerstag 09:00 -12:00 und 13:00 -16:00
- Amt Carbäk für Gemeinde Broderstorf, OT Fienstorf, Gemeinde Thulendorf, OT Hohenfelde, OT Neu Fienstorf, Moorweg 5, 18184 Broderstorf, Tel.038204 7180 poststelle@amtcarbaek.de
veröffentlicht Übersicht - Amt Carbäk (amtcarbaek.de)
Öffnungszeiten: Montag, Donnerstag 08:00- 12:00 Uhr
Dienstag 13:00- 18:00 Uhr
- Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (StALU MM) 18055 Rostock, Landesbehördenzentrum Rostock, Haus 1, Blücherstraße 1, Dezernat 42, Raum 3.13,
Tel.-Nr.: 0385-58867426 Frau Farack: a.farack@stalumm.mv-regierung.de
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Oder persönlich: Montag - Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr; Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der Auslegung bis einschließlich 13.04.2026 schriftlich oder zur Niederschrift bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift in der Gemeinde oder im Amt mit Datum, Name, Anschrift und Unterschrift der Einwender vollständig und deutlich lesbar abzugeben oder per Post an die o.g. Adressen rechtzeitig einzusenden. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, zur Stellungnahme bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
gez. Lutz Klingbeil



