Änderungsgenehmigung zur Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen Nordex N-149/5X im WP Papenhagen
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG i. V. m. § 21a der 9. BImSchV
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG i. V. m. § 21a der 9. BImSchV auf Antrag des Vorhabenträgers gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 BImSchG
Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der zurzeit gültigen Fassung und § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), in der zurzeit gültigen Fassung, gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern bekannt:
Mit Bescheid Nr. 1.6.2V-60.086/25-54 vom 22.10.2025 wurde der Windpark Wittenhagen GmbH, Am Strom 1-4, 18119 Rostock OT Warnemünde die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung gemäß § 16 i. V. m. § 16b Abs. 8 BImSchG zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Nr. 1.6.2V-60.071/19-51 für die Errichtung und den Betrieb der dort genannten zwei Windenergieanlagen WEA 06 und 07 erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:
Der Windpark Wittenhagen GmbH, Am Strom 1-4, 18119 Rostock OT Warnemünde wird unbeschadet der Rechte Dritter auf ihren Antrag vom 09.09.2025, Posteingang 12.09.2025, zuletzt vervollständigt am 12.09.2025, die Änderungsgenehmigung gem. § 16 i. V. m. § 16b Abs. 8 zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Nr. 1.6.2V-60.071/19-51 für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen erteilt.
- Gegenstand der Änderungsgenehmigung
1.1 Der Genehmigungsbescheid Nr. 1.6.2V-60.071/19-51 vom 08.08.2024 wird insoweit abgeändert, als dass an die Stelle der im Genehmigungsbescheid unter Bestimmung Ziff. 2.4.1 benannten Regelung nunmehr nur hinsichtlich der Teil-Immissionswerte für die WEA 06 und WEA 07 folgende Regelung tritt:
2.4.1 Die von den zwei Windenergieanlagen des Typs Nordex N149/5.X STE mit einer Nabenhöhe von 164 m und einer Nennleistung von 5700 kW am Standort Papenhagen verursachten Schallimmissionen dürfen im gesamten Einwirkungsbereich nicht zu einer unzulässigen Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm beitragen.
1.2. Der Genehmigungsbescheid Nr. 1.6.2V-60.071/19-51 vom 08.08.2024, wird insoweit abgeändert, als dass an die Stelle der im Genehmigungsbescheid unter Bestimmung Ziff. 2.4.7 benannten Regelung nunmehr folgende Regelungen treten:
2.4.7.1 Die Windenergieanlage „WEA 06“ des Typs Nordex N149/5.X STE mit einer Nabenhöhe von 164 m ist im Beurteilungszeitraum „nachts“ schallreduziert im Mode 6 mit einer maximal zulässigen Leistungsabgabe von 5060 kW und einem maximal zulässigen Schallleistungspegel von Le,max = 104,0 dB(A) (inkl. der Unsicherheit der Emissionsdaten gem. Ziff. 3b) und 3c) der LAI-Hinweise) zu betreiben.
2.4.7.2 Die Windenergieanlage „WEA 07“ des Typs Nordex N149/5.X STE mit einer Nabenhöhe von 164 m ist im Beurteilungszeitraum „nachts“ schallreduziert im Mode 12 mit einer maximal zulässigen Leistungsabgabe von 4110 kW und einem maximal zulässigen Schallleistungspegel von Le,max = 100,2 dB(A) (inkl. der Unsicherheit der Emissionsdaten gem. Ziff. 3b) und 3c) der LAI-Hinweise) zu betreiben.
2.4.7.3 Bis durch Vermessungen gem. der aktuell geltenden Fassung der FGW-Richtlinie die Einhaltung des unter Nr. 2.4.7.2 festgesetzten maximal zulässigen Emissionswertes nachgewiesen wurde, ist der Nachtbetrieb der Windenergieanlage „WEA 07“ nur im genehmigten Mode 16 zulässig. Die Vermessung ist zwingend am Standort durchzuführen. Die Aufnahme des Nachtbetriebes im Mode 12 bedarf der ausdrücklichen Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde.
Bei ggfs. auftretenden Abweichungen im emissionsseitigen Spektrum ist zusätzlich der rechnerische Nachweis zu erbringen, dass diese Abweichungen nicht dazu führen, dass der aus dem Nachtbetrieb der Windenergieanlage resultierende Beurteilungspegel die Gesamtbelastung an Immissionsorten mit Immissionsrichtwertüberschreitungen in der Nachbarschaft weiter erhöht.
1.3 Im Übrigen gelten alle weiteren Inhalts- und Nebenbestimmungen aus dem Genehmigungsbescheid Nr. 1.6.2V-60.071/19-51 vom 08.08.2024 unverändert fort.
Die Änderungsgenehmigung wird nach Maßgabe der Antragsunterlagen und sonstigen Unterlagen erteilt, soweit nicht in den Nebenbestimmungen eine abweichende Regelung getroffen ist.
Die Kosten des Änderungsgenehmigungsverfahrens trägt die Fa. Windpark Wittenhagen GmbH.
Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Dritt-) Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Badenstraße 18, 18439 Stralsund erhoben werden.
Der Widerspruch ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Der (Dritt-) Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, gestellt und begründet werden.
Die Einsicht des gesamten Genehmigungsbescheides (inkl. Begründung) kann über die Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern unter der Adresse http://www.stalu-mv.de/vp in der Zeit vom 09.12. bis 22.12.2025 wahrgenommen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.
Gemäß § 10 Absatz 8 Satz 8 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.



