Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) zur Neufestsetzung der Trinkwasserschutzzonen Reez und Bandelstorf in der Gemeinde Dummerstorf

Nr.TWSZ Reez_Bandelstorf I 5870/WSG/13051/017/154/ 226/25I StALU MM  | 13.05.2025  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

 

Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) zur Neufestsetzung der Trinkwasserschutzzonen Reez und Bandelstorf in der Gemeinde Dummerstorf

 

I.

 

Aufgrund des Antrags des Wasserversorgers WWAV Warnow- Wasser- und Abwasserverband vom 04.10.2023, letztmalig ergänzt am 28.10.2024, beabsichtigt das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wasserfassungen Reez-Bandelstorf in der amtsfreien Gemeinde Dummerstorf, auf der Grundlage der §§ 51, 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) ein bestehendes Schutzgebiet mit neuen, geringeren Fördermengen und neuem Flächenzuschnitt neu festzusetzen:

 

Antrag auf Feststellung der Trinkwasserschutzzonen für die Wasserfassung Reez-Bandelstorf

Zur Gewährleistung der öffentlichen Trinkwasserversorgung auch in einem Havariefall oder bei einer nachteilig beeinflussten Grundwasserbeschaffenheit an einer der beiden Wasserfassungen ist der Gesamtwasserbedarf an den beiden, im Verbundsystem betriebenen Standorten sicherzustellen.

Gleichzeitig wird die Aufhebung der Unterschutzstellung der TWSZ II und TWSZ III laut Beschluss Nr. K 48/16/82 vom 11.02.1982 beantragen.

Gemäß § 122 Abs. 2 und 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg – Vorpommern (LWaG) ist die Festsetzung von Wasserschutzgebieten in einem förmlichen Verwaltungsverfahren, welches eines Anhörungsverfahrens nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) bedarf, durchzuführen. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (StALU MM) ist nach § 107 Abs. 4 S. 2 lit. a) LWaG Anhörungsbehörde für dieses durchzuführende Verfahren.

 

II.

Die Unterlagen zur Neufestsetzung des Trinkwasserschutzgebietes Reez-Bandelstorf liegen im Zeitraum vom 23.05. bis 20.06.2025 bei der Gemeinde Dummerstorf, Griebnitzer Weg 2, 18196 Dummerstorf, zur Einsicht aus. Sie werden zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde und des StALU MM erreichbar sein. Laut VwVfG M-V § 27a Ziffer (2) wird hier in der öffentlichen ortsüblichen Bekanntmachung die Internetseite angegeben.

III.

 

Die Unterlagen für das Verwaltungsverfahren sind veröffentlicht im Zeitraum vom

23.05. bis 20.06.2025:

  1. Gemeinde Dummerstorf, Griebnitzer Weg 2, 18196 Dummerstorf, 038208/ 628-0, info@dummerstorf.de

Veröffentlicht https://Bekanntmachungen | Gemeinde Dummerstorf

Dienstag

09:00 – 11:30 und 13:00 bis 18:00

Donnerstag

08:00 – 11:30 und 13:00 bis 16:30

Und nach Vereinbarung!

  1. Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (StALU MM) 18055 Rostock, Landesbehördenzentrum Rostock, Haus 2, Blücherstraße 1, Dezernat 42, Raum 3.13,

Tel.-Nr.: 0385-58867426 Frau Farack:  a.farack@stalumm.mv-regierung.de

Veröffentlicht: https://www.stalu-mv.de/mm/Service/Presse_Bekanntmachungen/

Oder persönlich: Montag - Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr; Freitag 9:00 – 12:00 Uhr

Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der Auslegung bis einschließlich 04.07.2025 schriftlich oder zur Niederschrift bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift im Amt mit Datum, Name, Anschrift und Unterschrift der Einwender vollständig und deutlich lesbar abzugeben oder per Post an die o.g. Adressen rechtzeitig einzusenden. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

 

 

gez.

Lutz Klingbeil

 

Anlagen siehe:

https://www.stalu-mv.de/mm/Service/Presse_Bekanntmachungen/