Rinderanlage Rastow

Nr.B2  | 07.11.2007  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

 
Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Schwerin vom 07. November 2007

Die Landwirtschaftliche Erzeugergenossenschaft e.G. Rastow beabsichtigt die wesentliche Änderung einer Anlage zum Halten von Rindern durch Erhöhung der Tierplätze von bisher 332 auf nunmehr 680 Tierplätze sowie den Neubau einer Güllelagune mit 4.000 m³ Lagervolumen am Standort Rastow, Gemarkung Rastow, Flur 5, Flurstücke 268/18 bis 268/21, 268/23 bis 268/28.

Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Schwerin als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 1 Satz 2 und 5 sowie § 3b Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 7.5.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), geändert am 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.