Biogasanlage Dorf Mecklenburg
Nr.B10
|
15.04.2008
|
StALU WM
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Schwerin vom 15. April 2008
Die GbR Milchhof Tacke beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 1.300 kW am Standort 23972 Dorf Mecklenburg, Kletziner Straße 1a, Gemarkung Dorf Mecklenburg, Flur 1, Flurstücke 57/1; 57/3; 58/4 und 58/5.
Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Schwerin als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 1.3.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.
| |