Auslegung eines Genehmigungsbescheides über die Errichtung und den Betrieb von 8 Windenergieanlagen im Windeignungsgebiet Jördenstorf
Amtliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
Gemäß § 21a der 9. BImSchV gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg bekannt:
Mit Bescheid vom 12.12.2014 wurde der Windpark Jördenstorf GmbH & Co. KG (Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen) die Genehmigung zum Errichten und Betreiben von acht Windenergieanlagen (WEA) erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:
- Der Windpark Jördenstorf GmbH & Co. KG wird die Genehmigung erteilt, im Eignungsgebiet Jördenstorf (109) wie folgt acht Windenergieanlagen (WEA) zur Nutzung von Windenergie zu errichten und zu betreiben.
Die Anlagen weisen folgende Merkmale auf:
ID | Typ | max. elektr. Leistung | Nabenhöhe | Rotordurch-messer | Gesamthöhe |
995-01, 995-04, 995-08, 995-09, 995-10, 995-11, 995-12, 995-14 | ENERCON E 101 | 3,0 MW | 135,40 m | 101,00 m | 185,90 m |
Tabelle 1: Technische Merkmale der WEA
Die WEA werden an folgenden Standorten genehmigt:
ID | ETRS 89 UTM 6 Grad Zone 33 | Gemarkung | Flur | Flurstück | |
995-01 | R:33344720 | H:5973240 | Schwasdorf | 1 | 265 |
995-04 | R:33344588 | H:5972097 | Klenz | 1 | 11/1 |
995-08 | R:33345013 | H:5973027 | Gehmkendorf | 1 | 18 |
995-09 | R:33344966 | H:5972746 | Gehmkendorf | 1 | 18 |
995-10 | R:33344882 | H:5972294 | Gehmkendorf | 1 | 223/1 |
995-11 | R:33345853 | H:5974077 | Gehmkendorf | 1 | 6/1 |
995-12 | R:33345730 | H:5973409 | Gehmkendorf | 1 | 12 |
995-14 | R:33346102 | H:5973889 | Gehmkendorf | 1 | 6/1 |
Tabelle 2: Standorte der WEA
Zu den genehmigten WEA gehören jeweils als Nebeneinrichtung ein Kranstellplatz sowie die neu herzustellende Zuwegung auf dem Flurstück, auf dem die WEA errichtet wird bis zur Anbindung an die jeweiligen Landesstraßen L 23 bzw. L 231.
- Die beantragte Abweichung gem. § 67 Abs. 1 LBauO M-V von der Abstandsflächenregelung des § 6 Abs. 5 LBauO M-V auf Reduzierung der Abstandsfläche auf die ab Turmmittelpunkt vom Rotor überstrichene Fläche wird zugelassen.
- Die sofortige Vollziehbarkeit wird angeordnet.
- Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren nach Unanfechtbarkeit nicht mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage begonnen worden ist.
- Für die Genehmigung werden Gebühren in Höhe von 91.320,00 € erhoben.
- Für die Sondernutzung an der L 23, Abschnitt 030, km 0,930 rechts wird eine Gebühr von jährlich 291,25 € festgesetzt. Für die Sondernutzung an der L 231, Abschnitt 070, km 1,180 links und rechts wird eine Gebühr von jährlich jeweils 261,25 € [gesamt: 522,50 €] festgesetzt. Die Erhebung erfolgt gesondert.
Der Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden. Alle weiteren, die Anlage betreffenden behördlichen Entscheidungen (z. B. Naturschutzgenehmigung, Baugenehmigung) sind gem. §13 BImSchG in dieser Genehmigung enthalten.
Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen verbunden.
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides liegt in der Zeit vom 14.04.2015 bis zum 27.04.2015 im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Erich-Schlesinger-Str. 35, 18059 Rostock, Zimmer 951,
montags, mittwochs und donnerstags in der Zeit von 8:00-16:30 Uhr
dienstags in der Zeit von 8:00-17.00 Uhr
und freitags in der Zeit von 8.00-13.00 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Erich-Schlesinger-Str. 35, 18059 Rostock, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Rostock, den 19.03.2015
In Vertretung
Herbert Blindzellner



