Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage in 18510 Behnkendorf
Bekanntmachung
Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Stralsund vom 14.03.2008
Die W.I.N.D. GmbH beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von einer Windkraftanlage (WKA) des Typs Vestas V 90, mit einer Nennleistung von 2 MW, 105 m Nabenhöhe und 90 m Rotordurchmesser am Standort 18510 Behnkendorf, Gemarkung Altenhagen, Flur 1, Flurstück 47 und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 26.9.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470) beantragt. Die geplante Windkraftanlage steht im räumlichen Zusammenhang mit einer bestehenden Windfarm.
Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Stralsund als zuständige Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 25.6.2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzrechtes entscheiden.



