Glasfaserwerk Lübz
Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Schwerin vom 14. März 2008
Die Firma SAINT-GOBAIN ISOVER G+H AG, Werk Lübz, beabsichtigt die wesentliche Änderung durch Modernisierung und Erweiterung der bestehenden Anlage zum Herstellen von Glas und zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzleistung der Wanne von max. 96 t/d bzw. 4 t/h sowie der Anlage zum Beschichten von Glasfasern mit max. 650 kg/h Phenolharz-Bindemitteln am Standort 19386 Lübz, Gemarkung Ruthen, Flur 1, Flurstücke 70/17, 70/50, 70/53, 52/5 und 52/6.
Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Schwerin als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 2.5.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.



