"Nachträgliche Anordnung" Anlage zur Herstellung von Salpetersäure der YARA GmbH & Co KG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470)
Gemäß § 17 Abs.1a Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl.I S.3830), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl.I S.2470), gibt das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Rostock bekannt:
Zur Regelung des Betriebes der Anlage zur Herstellung von Salpetersäure bestehend aus den beiden Salpetersäureanlagen 2.01 und 2.02 der YARA Rostock, Zweigniederlassung der YARA GmbH & Co. KG am Standort 18184 Poppendorf, Werkstraße soll eine Nachträgliche Anordnung gemäß § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen werden.
Es soll folgendes angeordnet werden
Aufgrund der Novellierung der TA Luft sollen entsprechend neue verringerte Emissionsgrenzwerte für Schadstoffemissionen der Salpetersäureanlagen (Stickstoffoxide) festgelegt werden. Die Festlegung bezüglich der Messanordnung soll entsprechend modifiziert werden.
Der Entwurf der nachträglichen Anordnung kann einen Monat
vom 11.03.2008 bis 10.04.2008 im Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Rostock,
Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft,
Zimmer 953, Erich-Schlesinger-Str. 35, 18059 Rostock
- montags, mittwochs und donnerstags in der Zeit
von 7.00 – 11.30 und 12.00 – 16.00 Uhr - dienstags in der Zeit
von 7.00 – 11.30 und 12.00 – 17.00 Uhr - und freitags in der Zeit
von 7.00 – 12.00 Uhr
eingesehen werden.
Von Personen, deren Belange durch die Nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen, können Einwendungen gegen den Entwurf der nachträglichen Anordnung schriftlich in der Zeit vom 11.03.2008 bis 24.04.2008 im Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Rostock, Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft, Erich-Schlesinger-Str. 35, 18059 Rostock, vorgebracht werden.



