Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen im Bereich des Windeignungsgebiet "Groß Miltzow"

Bekanntmachung nach § 3 c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.033/14  | 24.07.2014  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte vom 24.07.2014

Die Naturwind Schwerin GmbH hat mit Datum vom 15.02.2012, zuletzt geändert am 23.04.2014, einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen im Bereich des Windeignungsgebiet "Groß Miltzow" auf den Flurstücken 16 und 15/3 der Flur 6 der Gemarkung Golm gestellt.

Das Vorhaben ist nach Nummer 1.6.2 V des Anhanges 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) genehmigungsbedürftig. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte als zuständige Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c UVPG in Verbindung mit Nummer 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles unterzogen. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes - Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.

Es wird darauf verwiesen, dass diese Feststellung nach § 3 a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist.