Tierhaltungsanlage in Grambow
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
vom 09. Juli 2014
Die Agrar GmbH Diestelow beabsichtigt, die wesentliche Änderung ihrer gemischten Tierhaltungsanlage durch Neubau eines Kompaktstalles mit Abluftreinigung und damit die Erhöhung der Tierplatzzahlen von 3.200 auf 5.450 Tierplätze für Absatzferkel, von 250 auf 320 Tierplätze für Mastschweine sowie die Reduzierung der Jungrinderplätze von 420 auf 360 in Grambow, Gemarkung Grambow, Flur 2, Flurstück 2.
Für die wesentliche Änderung der Anlage ist eine Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.07.2013 (BGBl. I S. 1943) in Verbindung mit den Nummer 7.1.11.2 G des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973) beantragt.
Der Antrag und die Antragsunterlagen sind gemäß § 10 Absatz 3 BImSchG
vom 28.07.2014 bis einschließlich 27.08.2014
zur Einsichtnahme ausgelegt im:
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg,
Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft,
Zimmer S 08,
19053 Schwerin, Bleicherufer 13
Montag-Donnerstag von 07.30 -16.30 Uhr
und Freitag von 08.00 -12.00 Uhr
und im
Amt Goldberg-Mildenitz, Rathaus,
Besprechungsraum
19399 Goldberg, Lange Straße 67
Montag, Dienstag und Mittwoch von 07.00-12.00 Uhr und 13.00-15.30 Uhr,
Donnerstag von 07.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr
und Freitag von 07.00-12.00 Uhr.
Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 10 Absatz 3 BImSchG
vom 28.07.2014 bis einschließlich 10.09.2014
schriftlich bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Einwendungen müssen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus der Sicht des Einwenders verletzt wird. Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden bekannt gegeben, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist. Auf ausdrückliches Verlangen des Einwenders können Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Die Durchführung des Erörterungstermins liegt im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Ein Erörterungstermin findet gemäß § 16 Absatz 1 der neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 9. BImSchV – neu gefasst durch Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 V am 02.05.2013 (BGBl. I S. 973), nicht statt, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen.
Ist nach diesen Maßgaben die Durchführung eines Erörterungstermins erforderlich, so werden die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben,
am 28. Oktober 2014 um 10.00 Uhr
in der Begegnungsstätte Diestelow
19399 Diestelow, Straße der Genossenschaft 36
und falls erforderlich an Folgetagen, erörtert.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.



