Errichtung und Betrieb von 2 Windenergieanlagen im Windpark Mannhagen

"Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung"

Nr.B 193  | 07.07.2014  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Die WPD Windpark Nr. 263 Renditefonds GmbH & Co. KG beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen vom Typ Senvion 3.4 (ehemals REpower 3.4M104) mit einer Kapazität von 3,4 MW, mit einer Nabenhöhe von 128 m und einem Rotordurchmesser von 104 m in der Gemarkung Wilmshagen, Flur 1, Flurstücke 202/3, 201 und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern hat als zuständige Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 in Verbindung mit Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S.2749), durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. 

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.