Biogasanlage Kalkhorst
Bekanntmachung nach § 3a Satz 2 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg vom 26. April 2013
Die NORICA Milchhof GmbH beabsichtigt die wesentliche Änderung ihrer Rinderanlage durch Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage mit einer elektrischen Leistung von 180 kW und einem zugehörigem Gärrestlager mit einem Fassungsvermögen von 8.500 m3auf dem vorhandenen Betriebsgelände der Rinderanlage am Standort 23942 Kalkhorst, Heinrich-Schliemann-Straße, Gemarkung Kalkhorst, Flur 1, Flurstück 75.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Absatz 1, Satz 1 in Verbindung mit Nummer 7.5.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.



