Errichtung und Betrieb einer WKA in der Gemarkung Janow
Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) und § 21a der 9. Verordnung zur Durchfüh-rung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 9. BImSchV in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2007 (BGBl I S. 2470) gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern auf Antrag der UKA Nord Projektentwicklung GmbH & Co. KG vom 11.04.2011/17.12.2012 bekannt:
Mit Bescheid vom 21.03.2013 wurde die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windkraftanlage unter Auflagen und weiteren Nebenbestimmungen mit folgendem verfügenden Teil erteilt:
Auf Antrag vom 11.04.2011 wird der UKA Nord Projektentwicklung GmbH & Co. KG, Leibnizplatz 1, 18055 Rostock die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG für die Errich-tung und den Betrieb einer Windkraftanlage (WKA) des Typs Vestas V112 mit einer Naben-höhe von 140 m, einem Rotordurchmesser von 112 m und einer Nennleistung von 3,0 MW, einschließlich der Zuwegung und parkinternen Kabelverlegung, auf folgendem Standort
erteilt:
Gemarkung Janow
Flur 2
Flurstück 7
Koordinaten ETRS 89
Rechtswert 33394959
Hochwert 5960309
Aufgrund des Antrages der Antragstellerin vom 14.12.2012 wird die sofortige Vollziehung der Genehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch zulässig.
Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern,
Badenstraße 18, 18439 Stralsund schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Ohne Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 VwGO kann durch die Antragstellerin
(Genehmigungsinhaberin) bei Entscheidungen nach den §§ 4, 8, 8a, 9, 12, 15 Abs. 2 Satz 2
und 16 BImSchG Klage erhoben werden.
Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen.
Gegen die Kostenentscheidung allein kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Badenstraße 18, 18439 Stralsund, schriftlich oder zur Nieder-schrift zu erheben.
Eine Ausfertigung des Bescheids und seiner Begründung liegen in der Zeit
vom 07.05.2013 bis 21.05.2013
im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft
Badenstraße 18, 18439 Stralsund
während der Dienstzeiten
Mo., Mi., Do. von 07.00 - 15.30 Uhr,
Di. von 07.00 - 17.00 Uhr,
Fr. von 07.00 - 14.00 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt.



