Wesentliche Änderung einer Sauenanlage in Zirkow Hof durch die Hoenck Swine KG
Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung
Die Hoenck Swine KG beabsichtigt die wesentliche Änderung der bestehenden und gemäß Genehmigungsbescheid Nr. 5300/5711.0.701f 60.030.00/96 vom 30.05.1997 immissionsschutzrechtlich genehmigten Sauenanlage am Standort Zirkow Hof in 18573 Samtens , Gemarkung Zirkow Hof, Flur 1, Flurstücke 21a, 22b, 23, 24, 25a, 28a und 29a. Die Änderung umfasst die Erweiterung der Anlage von 972 Sauen- auf 1.260 Sauenplätze durch Errichtung eines Abferkel- und Sauenstalles mit Deck- und Wartebereich und Anpassung der Haltungsbedingungen an die Festlegungen der
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in den vorhandenen Stallbereichen.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als zuständige Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 3e Abs. 1 Nr. 2 und § 3c Satz 1 und 3 in Verbindung mit Nummer 7.8.1 Spalte 1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.01.2013 (BGBl. I S. 95) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzrechtes entscheiden.



