Wesentliche Änderung einer Rinderanlage in Elmenhorst durch die Agrargesellschaft mbH Elmenhorst
Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Korrektur vom 21.01.2013 der Bekanntmachung vom 30.07.2012
Die Agrargesellschaft mbH Elmenhorst beabsichtigt, die wesentliche Änderung ihrer Rinderanlage mit einer Kapazität von 600 Rinderplätzen am Standort Elmenhorst in der Gemarkung Elmenhorst, Flur 9, Flurstücke 57, 49 und 44 vorzunehmen und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt. Die wesentliche Änderung umfasst den Neubau eines Jungviehstalles mit 270 Tierplätzen und die Errichtung von zwei Güllelagerbehältern mit einem Fassungsvermögen von jeweils 4.082 mē, so dass sich die Tierplatzzahl insgesamt von 600 Rinderplätzen auf 870 Rinder- und 67 Kälberplätze erhöht.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, als zuständige Genehmigungsbehörde, hat im Gegensatz zur Bekanntmachung vom 30.07.2012 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 in Verbindung mit der Nummer 7.5.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.08.2012 (BGBl. I S. 1726), durchgeführt.
Die Formulierung in der Bekanntmachung vom 30.07.2012 über die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 in Verbindung mit der Nummer 7.5.2 der Anlage 1 des UVPG war ein Schreibfehler.
Das Ergebnis der Prüfung, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, bleibt bestehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzrechtes entscheiden.



