Schweinezucht Alt Tellin GmbH, Fiener Str. 1, 39307 Gladau - Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser in der Gemeinde Stadt Jarmen, Gemarkung Plötz, Flur 3, Flurstück 42/3 im Landkreis Vorpommern-Greifswald

Bekanntmachung gemäß § 124e des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) i.V.m. § 10 Abs. 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie §§ 9 und 10 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV)

Nr.001/2013  | 02.01.2013  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte vom 04.12.2012

Die Schweinezucht Alt Tellin GmbH, Fiener Str. 1, 39307 Gladau stellte mit Schreiben vom 16.10.2012 beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte als zuständiger Behörde gemäß § 124a LWaG M-V einen Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser in Höhe von maximal 450 mģ/d (164.250 mģ/a) in der Gemeinde Stadt Jarmen, Gemarkung Plötz, Flur 3, Flurstück 42/3 im Landkreis Vorpommern-Greifswald. Der voraussichtliche Zeitpunkt des Beginns der beantragten Gewässerbenutzungen ist für das IV. Quartal 2012 vorgesehen.

Der Antrag und die Antragsunterlagen sind vom
02.01.2013 bis einschließlich 01.02.2013
an folgenden Orten zur Einsichtnahme ausgelegt:

       im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte,
       Außenstelle: Helmut-Just-Str. 4, 17036 Neubrandenburg (3. Etage)

           Mo, Mi, Do                    von 08:00 – 16:30 Uhr
           Di                                von 08:00 – 17:00 Uhr
           Fr                                von 08:00 – 14:00 Uhr

       im Amt Jarmen Tutow
       Dr.-G.-Kohnert-Str. 5, 17126 Jarmen

           Mo                                von 7:00 - 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
           Di                                 von 7:00 - 12:00 Uhr und 13:00 – 17:45 Uhr
           Mi                                 von 7:00 - 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
           Do                                von 7:00 - 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
           Fr                                 von 7:00 - 12:00 Uhr

Einwendungen gegen das Vorhaben können schriftlich in der Zeit vom 02.01.2013 bis einschließlich 15.02.2013 in den o.g. Ämtern vorgebracht werden. Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften bzw. Einwendungen ohne Name und Anschrift können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekanntgegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Entscheidung über den Antrag wird gemäß § 124e Abs. 4 LWaG M-V öffentlich bekannt gemacht.