Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur energetischen Nutzung von Biogas i.V.m. einer Biogasanlage zur energetischen Nutzung von Biogas aus der Vergärung von Hähnchen- und Pferdemist, Mais-und Grassilage

Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern <br />vom 01.08.2011

Nr.B 90  | 01.08.2011  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Herr Thomas Hotopp beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotoranlagen zur energetischen Nutzung von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 1,2 MW i.V.m. einer Biogasanlage zur energetischen Nutzung von Biogas aus der Vergärung von Hähnchen- und Pferdemist, Mais- und Grassilage in Kirch-Baggendorf, Gemarkung Gransebieth, Flur 2, Flurstücke 89, im Landkreis Nordvorpommern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4  Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als zuständige Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach

§ 3c Satz 2 in Verbindung mit Nummer 1.3.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163), durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzrechtes entscheiden.