Wesentliche Änderung der Biogasanlage Vanselow
Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (StALU MS) vom 02.11.2026
Die Biogas Vanselow GmbH, Schlossstraße 2, 17111 Siedenbrünzow, beabsichtigt die von Ihr betriebene Biogasanlage mit zwei BHKW (Biogasanlage Vanselow) wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Der Standort befindet sich in 17111 Siedenbrünzow OT Vanselow, Tannenberg 1, Gemarkung Vanselow, Flur 3, Flurstück 236, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.
Gegenstand der wesentlichen Änderung ist der Austausch bzw. die Erhöhung der Gasspeicher auf dem Nachgärer und dem Gärrückstandslager. Damit ist die Biogasanlage mit insgesamt 10,6 t Gaslager nach der Nr. 9.1.1.2 der 4. BImSchV eingestuft. Die maximale Biogaslagerkapazität der Anlage nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) beträgt zukünftig 19.371 kg, so dass die Biogasanlage zukünftig als Betriebsbereich der unteren Klasse eingeordnet wird. Des Weiteren erfolgt die Erhöhung der Gesamtinputmenge (ausschließlich der Einsatz von Rindergülle und Rinderfestmist) von ca. 96 t/d auf ca. 171 t/d, sodass die Biogasanlage zukünftig nach der Nr. 8.6.3.1 der 4. BImSchV eingestuft ist.
Das StALU MS hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 8.4.2.1 sowie 1.2.2.2 und 9.1.1.3 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.
Durch den Betrieb der wesentlich geänderten Biogasanlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch zu erwarten. Durch das Änderungsvorhaben sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Durch die bereits bestehende Biogasanlage ist eine Vorprägung des Standorts vorhanden.
Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.



