Wesentliche Änderung einer Biogasanlage der „Biogas Neuburg Steinhausen GmbH & Co. KG“ am Standort Sukow, Bekanntmachung des Vorhabens
Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 26. Oktober 2026
Die Biogas Neuburg Steinhausen GmbH & Co. KG (Industriering 10 a, 49393 Lohne) plant die Änderung des Anlagenkonzeptes ihrer genehmigungsbedürftigen Biogasanlage in Sukow (Zum Bültmoor 5, 19079 Sukow). Dieses umfasst im Wesentlichen
- Änderung der genehmigten Inputstoffe und Inputmengen mit Erhöhung der Anlagenkapazität von 98,63 t auf 130,93 t pro Tag
- Austausch der gasdichten Flexo-Dächer der vorhandenen Fermenter 1 und 2 sowie der nicht gasdichten Flexo-Dächer der drei vorhandenen Gärrestspeicher jeweils gegen Tragluftdächer
- Errichtung und Betrieb einer Separation, einer Halle für die Lagerung von Geflügelmist und separierten festen Gärresten
- Errichtung und Betrieb von drei Pufferspeichern für Warmwasser sowie eines Sauerstoffgenerators
- Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Biogas zu Biomethan, einer Abluftbehandlungsanlage (RNV-Anlage) sowie zwei Boostern (Verdichter)
- Lageverschiebung der vorhandenen Notfackel 3
- Abriss des vorhandenen Carports
Der Standort der Anlage befindet sich in Sukow, Gemarkung Sukow, Flur 1, Flurstücke 79/4, 79/7 und 79/13. Die geänderten Anlageteile sollen voraussichtlich im Jahr 2027 in Betrieb gehen.
Für die Anlage ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt worden. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gem. § 10 BImSchG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.
Die entscheidungserheblichen Berichte und Stellungnahmen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahren vorliegen, sind Fachgutachten des Antragstellers (z.B. eine Fachstellungnahme zu Emissionen zur Vorsorge gegen schädlichen Umweltauswirkungen, eine Schallimmissionsprognose gemäß TA Lärm) sowie Stellungnahmen folgender Beteiligter:
- Landkreis Ludwigslust-Parchim, Fachdienst Brand- und Katastrophenschutz
- Landkreis Ludwigslust-Parchim, Fachdienst Bauordnung
- Landkreis Ludwigslust-Parchim, Fachgebiet Wasser und Boden
- Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abt. Arbeitsschutz
- Amt Crivitz (Gemeindliches Einvernehmen)
Die Auslegung des Antrages, beigefügter Unterlagen sowie der Stellungnahmen erfolgt online vom 3. November 2026 bis einschließlich 2. Dezember 2026 auf der Homepage des StALU WM
http://www.stalu-mv.de/wm/Service/Presse_Bekanntmachungen/
Darüber hinaus erfolgt die Auslegung zu den angegebenen Zeiten im
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft
Montag bis Donnerstag: 7:30 - 15:30 Uhr
Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr
Eine Einsichtnahme ist nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter 0385 588 66 512 möglich.
Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 3. November 2026 bis einschließlich 2. Januar 2027 schriftlich bei den o. g. Behörden oder per E-Mail an:
StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de
unter dem Betreff: „Einwendung Biogasanlage, Biogas Neuburg Steinhausen GmbH & Co. KG, Sukow“ als beigefügtes unterschriebenes Dokument (z.B. als PDF) erhoben werden. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.
Die Anschrift der Einwender ist vollständig und deutlich lesbar anzugeben, ferner sind Einwendungen zu unterschreiben, ansonsten ist die Einwendung ungültig.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor dieser Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.



