Freiwilliger Landtausch „Wieck-Born“ – Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Bekanntmachung nach § 6 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Nr.B 703  | 21.10.2026  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Aktenzeichen: 5433.2-N-012-393

 

Anordnungsbeschluss

mit der Aufforderung zur

Anmeldung unbekannter Rechte

 I a) Anordnungsbeschluss

Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch „Wieck – Born“, Gemeinden Seebad Born a. Darß, Ostseebad Prerow, Wieck a. Darß, Ostseeheilbad Zingst und Fuhlendorf, Landkreis Vorpommern – Rügen nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeord­net.

Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke:

Landkreis: Vorpommern – Rügen

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstücke

Seebad Born a. Darß

Born

7

87/2, 88

Seebad Born a. Darß

Born

14

81/4

Seebad Born a. Darß

Born

15

2, 8, 12, 15, 16, 20, 21, 23, 24, 26, 45, 46, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 65, 93, 97

Seebad Born a. Darß

Born

16

92, 152, 155

Seebad Born a. Darß

Born

17

5/1, 14, 19, 24

Ostseebad Prerow

Prerow

3

65

Wieck a. Darß

Wieck

10

23, 26, 29, 31, 45, 62, 82, 85, 94, 99, 102, 104

Ostseeheilbad Zingst

Sundische Wiese

2

52/2, 84

Fuhlendorf

Michaelsdorf

3

49

Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 462.270 m². Die dem Freiwilligen Landtausch unterliegenden Flurstücke sind in der mit diesem Beschluss verbundenen Übersichtskarte durch farbige Markierung gekennzeichnet. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall auch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (Hausanschrift: Badenstraße 18, 18439 Stralsund) nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.

b) Gründe

Der Freiwillige Landtausch dient dem Naturschutz und der Landschaftspflege.

Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt. Er wird hiermit nach §§ 103a ff. FlurbG angeordnet.


II. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
§ 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurbereinigungsbehörde – Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (Hausanschrift: Badenstraße 18, 18439 Stralsund; Postanschrift: Postfach 2541, 18412 Stralsund) anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Ver-waltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss zur Anordnung eines Freiwilligen Landtausches kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.

Stralsund, den 20.10.2026

Im Auftrag


gez. Garbers                                         LS
Abteilungsleiter
Integrierte ländliche Entwicklung