Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Wärmeversorgungsanlage mit einer Gesamtleistung von 7,08 MW, am Standort der Strelasund-Kaserne in Parow (Pappelallee 24, 18445 Kramerhof)
Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
02.11.2026 | StALU VP |
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung (UVPG) Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
Das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Torgelow, Pasewalker Chaussee 3, 17358 Torgelow, beabsichtigen am Standort der Strelasund-Kaserne in Parow (Pappelallee 24, 18445 Kramerhof) den Neubau einer nach § 4 genehmigungsbedürftigen Anlage.
Im Rahmen der Maßnahme soll in der Liegenschaft Strelasund-Kaserne in Parow die vorhandene gesamte Wärmeversorgungsanlage einschließlich der Gebäude-automation aus betriebstechnischen und wirtschaftlichen Gründen erneuert werden.
Eine neue Wärmeerzeugungsanlage wird dabei in einem separaten neuen Gebäude errichtet. Die erforderliche Anlagenleistung ergibt sich aus der Ermittlung der Anschlusswerte der Gebäude.
Der Gesamtbedarf der Liegenschaft wird unter dem Ansatz einer Gleichzeitigkeit von 0,7 auf ca. 7,08 MW festgelegt. Die grundlegende Anlagenkonfiguration ist wie folgt festgelegt:
- Kessel 1 (Erdgas) 2.800 kW
- Kessel 2 (Erdgas) 1.750 kW (Brennwert)
- Kessel 3 (Pellets) 900 kW
- BHKW Modul 1 mit 323 kWtherm.
- BHKW Modul 2 mit 323 kWtherm.
- WPA (Wasser / Wasser) 904 kW
Gesamtleistung: 7.000 kW (installiert)
Weiterhin besteht die Gesamtanlage im Wesentlichen aus folgenden Komponenten: Kompaktverteileranlage, Netzpumpen, hydraulischer Weiche, Druckhalteanlage, Wasseraufbereitung, Abgasanlagen, Biomassebevorratung, Schaltschrank Gebäudeautomation.
Das StALU VP hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit der Nr.1.2.3.2 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die UVP-Vorprüfung.
Durch die Erneuerung der Wärmeerzeugungsanlage in einem separaten neuen Gebäude sind keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Durch die bereits bestehende Wärmeerzeugungsanlage ist eine Vorprägung des Standorts vorhanden.
Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.



