Wesentliche Änderung von zwei genehmigten Windkraftanlagen (WKA) am Standort 19386 Gehlsbach (Klein Dammerow II)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 02.11.2026
Die UGE Klein Dammerow Eins GmbH & Co. KG (Dorfstraße 20, 18276 Lohmen) muss aufgrund von Herstelleranpassungen in den Oktav- Schallleistungspegeln die Schallleistungspegel von zwei Windkraftanlagen (WKA) am Standort 19386 Gehlsbach, Gemarkung Vietlübbe, Flur 7: Flurstücke 158 und 145 anpassen. Das betrifft die zwei WKA vom Typ Nordex N163/6.X mit einer Leistung von je 6,8 MW und einer Gesamthöhe von 245,5 m.
Für das Errichten und Betreiben der zwei WKA wurde eine Genehmigung nach § 4 BImSchG (Gez. 38/24 vom 2. Oktober 2024) erteilt. Für die Änderung des Schallleistungspegels ist eine Genehmigung nach § 16 (1) BImSchG beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der geänderten anlagenbedingten Auswirkungen (Schallleistungspegel) auf das Schutzgut Mensch (Schall). Durch die Änderung des Schalleistungspegels entstehen keine zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigungen.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.



