Errichtung und Betrieb von sechs Windkraftanlagen in Sundhagen, Ortsteile Miltzow und Behnkendorf, durch die Windpark Miltzow GmbH

Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Nr.B 73  | 13.09.2010  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Die Windpark Miltzow GmbH beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen des Typs VESTAS V 90 mit einer Nennleistung von je 2000 kW, 105 m Nabenhöhe und 90 m Rotordurchmesser in 18510 Sundhagen, Ortsteile Miltzow und Behnkendorf, in der Gemarkung Reinkenhagen, Flur 1, Flurstücke 158/3, 93/1, 63/1, 171/1, Gemarkung Behnkendorf, Flur 4, Flurstück 12/1, Gemarkung Altenhagen, Flur 1, Flurstück 65/1 und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt. Die geplanten Windkraftanlagen stehen im räumlichen Zusammenhang mit einer bestehenden Windfarm.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als zuständige Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 in Verbindung mit Nummer 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzrechtes entscheiden.