Die GGAB Agrarbetrieb Groß Grenz GmbH, Dorfstraße 1a, 18258 Benitz, beabsichtigt in der Gemeinde Benitz, Gemarkung Benitz, Flur 3, Flurstücke 54/2, 55, 57, 58 und 59, eine Tierhaltungsanlage gemäß § 16 BImSchG wesentlich zu ändern.
Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die GGAB Agrarbetrieb Groß Grenz GmbH, Dorfstraße 1a, 18258 Benitz, beabsichtigt in der Gemeinde Benitz, Gemarkung Benitz, Flur 3, Flurstücke 54/2, 55, 57, 58 und 59, eine Tierhaltungsanlage gemäß § 16 BImSchG wesentlich zu ändern.
Gegenstand des Antrages ist die wesentliche Änderung der Milchviehanlage durch Erhöhung der Tierplatzzahl von 612 auf 1.116 Rinderplätze, von 202 auf 244 Kälberplätze sowie der Kapazität zur Lagerung von Gülle und Gärrest von 4.500 m³brutto auf 15.103 m³. Gleichzeitig sind Modernisierungen an der Biogasanlage sowie emissionsmindernde Behälterabdeckungen geplant. Die Schweinemastanlage mit 3.108 Mastplätzen wird stillgelegt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 7.5.1 „A“ der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.
Zu den wesentlichen Gründen wird auch auf die Bekanntgabe auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg www.stalu-mv.de/mm/Service/Bekanntmachungen-nach-BImSchG/Bereich-Immissionsschutz/
sowie auf das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter https://www.uvp-verbund.de/mv verwiesen.



