Änderung der Brauerei in Lübz
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 19.10.2026
Die Carlsberg Supply Company Deutschland GmbH (Heykenaukamp 13, 21147 Hamburg) plant die Errichtung eines neuen Sudhauses, die Erweiterung der Produktionskapazitäten und die Erweiterung der Produktpalette durch die Herstellung von Bier-Mischgetränken und Limonaden.
Die genehmigte Produktionskapazität soll auf 2.000.000 Hektoliter Bier pro Jahr erweitert
werden. Zusätzlich soll die Herstellung von 1.000.000 Hektoliter Bier-Mischgetränken pro
Jahr genehmigt werden.
Um diesen erhöhten Getränkeausstoß zu ermöglichen, ist geplant, ein neues Sudhaus zu
errichten. Nach der Errichtung und Inbetriebnahme des neuen Sudhauses wird die
Anlagentechnik des bestehenden „alten“ Sudhaus zurückgebaut.
Der Standort der Anlage befindet sich in der Eisenbeissstraße 1, 19386 Lübz:
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Lfd. Nr. |
Gemarkung: |
Flur: |
Flurstück: |
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1 |
Lübz |
17 |
117/2, 117/9, 117/10 |
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2 |
Lübz |
19 |
19, 25/9, 26/3, 26/5, 26/6 |
Für das Errichten und Betreiben der geänderten Anlagen ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Schallimmissionsprognose, der Geruchsprognose, der Staubprognose nach TA Luft, der vorherigen Kondensation des geruchsintensiven Abluftstroms im neuen Sudhaus zur Geruchs-Emissionsminderung, der notwendigen Einhaltung der Vorschriften nach AwSV. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.



