Die Biohof Walkendorf GmbH, Fürstenhof 15, 17179 Finkenthal, beabsichtigt in der Gemarkung Finkenthal, Flur 1, Flurstücke 4/7, 4/8 und 4/9 die in Betrieb befindliche Junghennenaufzuchtanlage gemäß § 16 BImSchG wesentlich zu ändern

Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.AA-Nr.: 42/2026  | 19.10.2026  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Die Biohof Walkendorf GmbH, Fürstenhof 15, 17179 Finkenthal, beabsichtigt in der Gemarkung Finkenthal, Flur 1, Flurstücke 4/7, 4/8 und 4/9 die in Betrieb befindliche Junghennenaufzuchtanlage gemäß § 16 BImSchG wesentlich zu ändern.

Gegenstand des Antrages ist die Errichtung und der Betrieb von 4 Flüssiggasbehältern mit je 2,1 t Flüssiggas. Die Gesamtmenge beläuft sich damit auf insgesamt 8,4 t Flüssiggas.

Durch die geplante Maßnahme kommt es zu keiner Erhöhung der genehmigten Kapazität der Tierhaltungsanlage von 84.960 Aufzuchtplätzen.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 7 UVPG und Nr. 7.2.2 „A“ der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.

Zu den wesentlichen Gründen wird auch auf die Bekanntgabe auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg www.stalu-mv.de/mm/Service/Bekanntmachungen-nach-BImSchG/Bereich-Immissionsschutz/ verwiesen.