Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen Vestas V150 6.0 MW im WP Hildebrandshagen I
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 21a Abs. 1 der 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) auf Antrag des Vorhabenträgers gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 BImSchG
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG i. V. m. § 21a Abs. 1 der 9. BImSchV auf Antrag des Vorhabenträgers gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 BImSchG – Windpark Hildebrandshagen
Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der zurzeit gültigen Fassung und § 21a Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), in der zurzeit gültigen Fassung, gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern bekannt:
Mit Bescheid Nr. 1.6.2V-60.105/25-54 vom 18.03.2026 wurde der NOTUS energy Wind GmbH & Co. KG, Alt Kosenow 7, 17398 Neu Kosenow die Änderungsgenehmigung gemäß § 16 i. V. m. § 16b Abs. 7 S. 3, Abs. 8 BImSchG zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Nr. 1.6.2V-60.091/17-51 vom 01.10.2025 für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) im vereinfachten Verfahren gem. § 19 BImSchG erteilt.
Der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 BImSchG i. V. m. § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG sowie § 21a Abs. 1 der 9. BImSchV auf Antrag der Vorhabenträgerin öffentlich bekannt gemacht.
Der verfügende Teil der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung hat folgenden Wortlaut:
I. Entscheidung
Der NOTUS energy Wind GmbH & Co. KG, Alt Kosenow 7, 17398 Neu Kosenow
wird unbeschadet der Rechte Dritter auf Antrag vom 12.11.2025, Posteingang am 19.11.2025, zuletzt geändert am 12.12.2025, die Änderungsgenehmigung gemäß § 16 i. V. m. § 16b Abs. 7 S. 3, Abs. 8 BImSchG zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Nr. 1.6.2V-60.091/17-51 vom 01.10.2025 für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) erteilt.
Alle Inhalts- und Nebenbestimmungen aus dem Genehmigungsbescheid Nr. 1.6.2V-60.091/17-51 vom 01.10.2025 gelten unverändert fort, soweit sich nicht durch die nachfolgenden Festlegungen etwas anderes ergibt.
I.1 Gegenstand der Änderungsgenehmigung
Gegenstand der Änderung des o.g. Antrags ist
- die Änderung des Anlagentyps von Vestas V136 3,6 MW zu Vestas V150 6.0 MW
- die Erhöhung des Rotordurchmessers von 136 m auf 150 m,
- die Verringerung der Nabenhöhe von 149 m zzgl. 3 m Fundamenterhöhung auf 148 m zzgl. 3 m Fundamenterhöhung sowie
- die Erhöhung der Gesamthöhe von 220 m auf 226 m
entsprechend der nachstehenden Daten, inkl. Tabelle 1.
Bauliche Angaben:
WEA-Bezeichnung: WEA 02 und WEA 04
Typ: VESTAS V150 6.0 MW
Nabenhöhe: 148,00 m
Rotordurchmesser: 150,00 m
Gesamthöhe über Grund: 226,00 m, inkl. 3 m Fundamenterhöhung
Nennleistung: 6.0 MW
Tabelle 1: Standortdaten der WEA
|
WEA-Nr. |
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
Rechtswert a) |
Hochwert a) |
|
02 |
Kakernehl |
1 |
153 |
33.376.438 |
60.048.65 |
|
04 |
Kakernehl |
1 |
46 |
33.376.114 |
60.044.27 |
a) Lagebezugssystem ETRS89, UTM
Die Genehmigung schließt folgende Entscheidungen anderer Behörden mit ein (§ 13 BImSchG):
- die Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Die Genehmigung wird nach Maßgabe der aufgeführten Antragsunterlagen und sonstigen Unterlagen erteilt, soweit nicht in den Nebenbestimmungen eine abweichende Regelung getroffen ist. Die Antragsunterlagen sind Teil der Genehmigung und zusammen mit dieser aufzubewahren. Die Unterlagen nach Ziffer I.2 der Genehmigung Nr. 1.6.2V-60.091/17-51 vom 01.10.2025 gelten ferner auch als Anlage für diese Änderungsgenehmigung fort, soweit sie nicht inhaltlich durch die vorgenannten Unterlagen ersetzt wurden.
Die Genehmigung wurde unter Bedingungen und Auflagen erteilt.
Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, 18439 Stralsund erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Der (Dritt-)Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
Durch den Adressaten dieses Bescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ohne die Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 Abs.1 S.2 VwGO Klage beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, erhoben werden.
Ein Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald gestellt und begründet werden.
Die Einsicht der gesamten Änderungsgenehmigung (einschließlich der Begründung) sowie der zugehörigen Antragsunterlagen kann über die Internetseite des Staatlichen Amts für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern unter der Adresse, https://www.stalu-mv.de/vp/Service/Presse_Bekanntmachungen/, in der Zeit vom 13.10.2026 (erster Tag) bis 26.10.2026 (letzter Tag), wahrgenommen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt (Kontakt: 0385-58868000).
Gemäß § 10 Absatz 8 Satz 8 i. V. m. § 41 Abs. 3 und 4 S. 3 VwVfG M-V BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten als zugestellt.



