Bodenordnungsverfahren „Lieschow“ - Ladung zur Bekanntgabe des Bodenordnungsplans und zum Anhörungstermin
Bekanntmachung nach § 59 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Gemeinden Ummanz und Gingst
Az.: 33231/5433.31-0
L A D U N G
zur Bekanntgabe des Bodenordnungsplans und
zum Anhörungstermin im Bodenordnungsverfahren
„Lieschow“
Gemäß § 59 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) ist der Bodenordnungsplan den Beteiligten1) am Verfahren bekannt zu geben. Hierzu wird den Teilnehmern2) neben der Ladung ein sie betreffender Auszug des Bodenordnungsplans, bestehend aus Nachweisen und Karten, übersandt.
- Auslegung und Bekanntgabe des Bodenordnungsplans zur Einsichtnahme
Die Auslegung des Plantextes (Auszug), der Gebietskarte sowie der Zuteilungskarte erfolgt zur Einsichtnahme für die Teilnehmer und Nebenbeteiligten3) des Verfahrens in der Zeit vom 05.10.26 bis 23.10.26 im Amt West-Rügen, Dorfplatz 2, 18573 Samtens (Sekretariat), zu den üblichen Öffnungszeiten.
Darüber hinaus sind die genannten Unterlagen im betreffenden Zeitraum im
Internet auf der Homepage des StALU Vorpommern
https://www.stalu-mv.de/vp/Service/Presse_Bekanntmachungen einsehbar.
Erläuterungstermine finden vom 26.10.26 bis zum 28.10.26 jeweils von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr statt.
In diesem Zeitraum stehen Mitarbeiter vom Vermessungsbüro GOLNIK & PARTNER für gewünschte Erläuterungen der Verfahrensunterlagen, der neuen Feldeinteilung und zur Klärung weiterer Fragen im Amt West-Rügen, Dorfplatz 2, 18573 Samtens zur Verfügung. Zur Vermeidung längerer Wartezeiten wird gebeten, vorab einen Termin zu vereinbaren. Die Kontaktdaten zur Terminabsprache lauten:
Frau Fenske, Tel.-Nr.: 0381 405 69-85, E-Mail: Christin.Fenske@golnik.de
Die unentgeltliche Anzeige der neuen Grundstücke in der Örtlichkeit (Grenzanzeige vor Ort) wird vom 02.11.26 bis zum 05.11.26 nur auf Wunsch durchgeführt. Hierzu sind im vorherigen Erläuterungstermin oder über die oben genannten Kontaktdaten bis einschließlich 28.10.26 Termine zu vereinbaren.
2. Anhörungstermin zur Entgegennahme von Widersprüchen
Der Anhörungstermin zur Entgegennahme von Widersprüchen gegen den Bodenordnungsplan wird auf
Montag, den 16.11.2026, um 10:00 Uhr
im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
(im Saal),
Badenstraße 18, 18439 Stralsund
festgesetzt, zu dem die Beteiligten hiermit geladen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Widersprüche gegen den bekannt gegebenen Bodenordnungsplan von den Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses nur im Anhörungstermin vorgebracht werden können (§ 59 Abs. 2 FlurbG). Vorherige Eingaben haben keine rechtliche Wirkung.
Von den Nichterschienenen und den anwesenden Beteiligten, die sich nicht bis zum Schluss des Termins über den Bodenordnungsplan erklären, wird angenommen, dass sie mit diesem einverstanden sind (§ 134 Abs. 1 FlurbG).
Beteiligte, die an der Wahrnehmung des Termins verhindert sind, können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen. Vollmachtsvordrucke können beim Vermessungsbüro GOLNIK & PARTNER über die oben genannten Kontaktdaten angefordert werden.
Allgemeine Auskünfte und Erläuterungen werden im Anhörungstermin grundsätzlich nicht mehr erteilt. Dafür stehen die vorgenannten Erläuterungstermine zur Verfügung.
Sofern Beteiligte mit den im Bodenordnungsplan zusammengefassten Ergebnissen einverstanden sind, ist eine Teilnahme am Anhörungstermin nicht erforderlich.
Stralsund, den 15.09.2026
Im Auftrag
gez. Eulenberger
Dezernatsleiter
Integrierte ländliche Entwicklung
_________________________________________________________________________________
1) Beteiligte am Verfahren sind die Teilnehmer und Nebenbeteiligten.
2) Teilnehmer gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG sind:
- die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücke
- die Eigentümer von i. S. v. § 64 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) zusammenführungsfähigen Gebäuden und baulichen Anlagen auf Flächen im Bodenordnungsgebiet.
3) Nebenbeteiligte gemäß § 10 Nr. 2 FlurbG sind:
- Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Bodenordnungsverfahren betroffen werden;
- andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2);
- Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Bodenordnungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;
- Inhaber von Rechten an den zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
- Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§61 Satz 2);
- Eigentümer von nicht zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Bodenordnungsgebiet mitzuwirken haben (§ 56).



