Wesentliche Änderung einer Biogasanlage am Standort Sukow

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 21. September 2026

Nr.B78/26  | 15.09.2026  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Biogas Neuburg Steinhausen GmbH & Co. KG (Industriering 10 a, 49393 Lohne) plant die Änderung des Anlagenkonzeptes ihrer genehmigungsbedürftigen Biogasanlage in Sukow (Zum Bültmoor 5, 19079 Sukow). Diese umfasst im Wesentlichen

 

  • Änderung der genehmigten Inputstoffe und Inputmengen mit Erhöhung der Anlagenkapazität von 98,63 t auf 130,93 t pro Tag
  • Austausch der gasdichten Flexo-Dächer der vorhandenen Fermenter 1 und 2 sowie der nicht gasdichten Flexo-Dächer der drei vorhandenen Gärrestspeicher jeweils gegen Tragluftdächer
  • Errichtung und Betrieb einer Separation, einer Halle für die Lagerung von Geflügelmist und separierten festen Gärresten 
  • Errichtung und Betrieb von drei Pufferspeichern für Warmwasser sowie eines Sauerstoffgenerators 
  • Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Biogas zu Biomethan, einer Abluftbehandlungsanlage (RNV-Anlage) sowie zwei Boostern (Verdichter)
  • Lageverschiebung der vorhandenen Notfackel 3
  • Abriss des vorhandenen Carports

 

Der Standort der Anlage befindet sich in Sukow, Gemarkung Sukow, Flur 1, Flurstücke 79/4, 79/7 und 79/13. Für das Errichten und Betreiben der geänderten Anlagen ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus den Immissionsschutz-Gutachten zum Lärm sowie zu Geruch, Ammoniak und Stickstoffdeposition. Die Einhaltung der Emissionswerte der TA Luft für die   regenerative Nachverbrennung (RNV) wird durch regelmäßige Messungen überwacht. Eine angemessene Schornsteinhöhe für die neue RNV-Anlage wurde ermittelt. Die Anlage fällt nach der Änderung in die untere Klasse der Störfallverordnung. Relevante Schutzobjekte konnten nicht in unmittelbarer Nähe festgestellt werden, jedoch muss ein möglicher Dominoeffekt nach § 15 der 12. BImSchV mit der benachbarten Biogasanlage der Sukower Bioenergie und Welsfarm GmbH & Co. KG bei der Genehmigung und dem Betrieb der Anlagen berücksichtigt werden. Ein Störfallkonzept für die zu ändernde Anlage wurde bereits erstellt. Aufgrund der Vorgaben der AwSV für die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen sind nachteilige Umweltauswirkungen in Bezug auf die Schutzgüter Boden und Wasser unwahrscheinlich.

 

Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.