Wesentliche Änderung der Biogasanlage Hermannshof

Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPG)

Nr.B688  | 14.09.2026  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls

Bekanntmachung des Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 14.09.2026

Die Landwirtschaftliche Dienstleistung und Biogas Hermannshof GmbH, Hermannshäger Straße 2, 18317 Saal OT Hermannshof, beabsichtigt die Biogasanlage Hermannshof wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.

Der Standort befindet sich in 18317 Saal OT Hermannshof in der Gemarkung Hermannshof, Hermannshäger Straße 2, Gemarkung Hermannshof, Flur 1, Flurstück 35/3, 34/4, 34/2 und 35/5, Landkreis Vorpommern-Rügen.

Gegenstand der wesentlichen Änderung sind:

  • Steigerung der täglichen Inputmenge auf 119 t/d
  • Vergrößerung des Biogaslagers auf 49 t
  • Vergrößerung der Lagerkapazität für Gärrückstände auf 24.550 m³
  • Bau einer Biogasaufbereitungsanlage mit einer Kapazität von 5,91 Mio. Nm3/a

Das StALU VP hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit den Nr. 8.4.2.1, Nr. 1.2.2.2 Spalte 2, Nr. 1.11.2.1 Spalte 2, sowie Nr. 9.1.1.2 Spalte 2 der Anlage 1 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die UVP-Vorprüfung. Durch den Betrieb der wesentlich geänderten Biogasanlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch sowie auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Durch die bereits bestehende Biogasanlage ist eine Vorprägung des Standorts vorhanden. Störfallbedingte Auswirkungen auf Schutzgüter des BImSchG sind insbesondere aufgrund der Entfernungen zur nächsten Wohnbebauung bzw. zu den nächsten Schutzgebieten nicht zu befürchten.

Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.