Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) der WIND-projekt GmbH & Co. 59. Betriebs-KG im Vorranggebiet für WEA Carinerland West (N1)
Amtliche Bekanntmachung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg hat der WIND-projekt GmbH & Co. 59. Betriebs-KG (Am Strom 1-4, 18119 Rostock) mit Bescheid vom 29.06.2026 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WEA im Vorranggebiet für WEA Carinerland West (N1) erteilt.
Der verfügende Teil des Bescheides hat folgenden Wortlaut:
- Auf Antrag vom 12.02.2025 (Eingang am 18.02.2025) wird der WIND–projekt GmbH & Co. 59. Betriebs-KG die Genehmigung erteilt, wie folgt eine Windenergieanlage (WEA) im Vorranggebiet für WEA Carinerland West (N1) zu errichten und zu betreiben.
Die Anlage weist folgende Merkmale auf:
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ID |
Typ |
max. elektr. Leistung [kW] |
Naben-höhe [m] |
Rotor-durch-messer [m] |
Gesamt-höhe über Grund [m] |
max. Gesamt-höhe über NN [m] |
Schallleistungs-pegel Le, max * [dB(A)] |
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1260-01 |
Nordex N149/5.X (STE) |
tags: 5.700
nachts: 4.290 |
125,4 |
149,1 |
199,95
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226,15
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tags: 107,3
nachts: 101,2 |
Tabelle 1: Technische Merkmale der WEA
* der Le,max enthält die Unsicherheit der Emissionsdaten gem. Ziff. 3b), 3c) und 4.1 der LAI-Hinweise
Die WEA wird am folgenden Standort genehmigt:
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ID |
ETRS 89 UTM 6 Grad Zone 33 |
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
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1260-01 |
R: 33282329 |
H: 5990316 |
Panzow |
2 |
18 |
Tabelle 2: Standort der WEA
Zu der genehmigten Anlage gehören als Nebeneinrichtungen der Kranstellplatz sowie die neu herzustellende Zuwegung von der WEA bis zur nächsten bestehenden öffentlichen Zuwegung (Straße oder Weg).
Die in Anlage 1 aufgeführten Antragsunterlagen (AU) sind Bestandteil der Genehmigung.
Die WEA ist mit allen Nebeneinrichtungen entsprechend den unter Anlage 1 genannten Unterlagen zu errichten und zu betreiben, soweit sich aus den nachstehenden Auflagen nichts Abweichendes ergibt.
- Die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen 51. bis 5.3, 5.4 bis 5.7, 5.9 bis 5.10, 5.11 bis 5.20, 5.21 bis 5.22, 5.23 bis 5.35, 5.36 bis 5.49, 5.50 bis 5.53, 5.54 bis 5.55, 5.56 bis 5.57 sowie 5.58 bis 5.76 wird angeordnet.
- Die Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 31.07.2031 der bestimmungsgemäße Betrieb der jeweiligen Anlage aufgenommen worden ist. Dazu ist der Hinweis Nr. 1 zu dem Erlöschen der nach § 13 BImSchG einkonzentrierten Genehmigungen zu beachten.
Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen verbunden.
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides, der auch die Entscheidungsbegründung enthält, kann in der Zeit vom 08.09.2026 bis einschließlich 21.09.2026 unter www.stalu-mv.de/mm/Service/Bekanntmachungen-nach-BImSchG/Bereich-Immissionsschutz/ eingesehen werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugänglichmachung zur Verfügung gestellt zu bekommen (Kontakt: 0385-58867543).
Der Bescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Landesbehördenzentrum Rostock, Haus 1, Blücherstraße 1, 18055 Rostock erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten ist gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Durch den Adressaten dieses Bescheides kann stattdessen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, erhoben werden.
Ein Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt werden und begründet werden. Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald.



