Wesentliche Änderung von drei Windkraftanlagen (WKA) am Standort Lübz (WKA Gischow I)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 17.08.2026

Nr.B75/26  | 06.08.2026  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Erneuerbare Energie Mecklenburg GmbH & Co. KG (Leibnizplatz 1, 18055 Rostock) plant die wesentliche Änderung von 3 Windkraftanlagen (WKA) am Standort Lübz, Gemarkung Gischow, Flur 2, Flurstücke 45, 47 und Gemarkung Burow, Flur 1, Flurstück 134. Geplant sind 3 WKA vom Typ Enercon E-175 EP5 E2 7.0MW mit einer Leistung von je 7,0 MW und einer Gesamthöhe von 262 m. Für die wesentliche Änderung der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 16b Abs. 7 S. 3 BImSchG beantragt und beinhaltet die Änderung des Anlagentyps.

 

Für das Errichten und Betreiben von drei WKA des Typs Vestas V150-4.0/4.2 mit einer Gesamthöhe von 244 m, einer Nabenhöhe von 166 m zzgl. 3 m Fundamenterhöhung, einem Rotordurchmesser von 150 m und einer Nennleistung von 4,2 MW wurde bereits eine Genehmigung nach § 4 BImSchG (Gez. 58/25 vom 13.11.2025) erteilt.

 

Im Zuge des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens wurde eine allgemeine Vorprüfung (gem. § 7 Abs. 1 UVPG) durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 7 UVPG erforderlich ist, sodass das Verfahren gemäß § 10 BImSchG durchgeführt wurde. Beim vorliegenden Antrag handelt es sich um ein Änderungsvorhaben. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der geänderten anlagenbedingten Auswirkungen (Schall und Standorteignung/Turbulenz) gem. § 16b Abs. 7 S. 3 BImSchG aufgrund der Änderung des Anlagentyps auf das Schutzgut Mensch. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.