Wesentliche Änderung der Biogasanlage Woldegk/ Carolinenhof
Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i. V. m. § 21a der 9. BImSchV
Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i. V. m. § 21a 9. BImSchV gibt das StALU MS bekannt:
Mit Bescheid ÄG 029/25 vom 17.07.2026 (Az. StALU MS 52-571/1135-2/2025), wurde der BIO ENERGY GmbH Gesellschaft für regenerative Energien, Carolinenhof 1, 17348 Woldegk eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG i. V. m. den Nummern 8.6.3.2 (V), 1.2.2.2 (V), 9.1.1.2 (V) und 9.36 (V) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:
1.1. Entscheidungsumfang
Diese Änderungsgenehmigung umfasst die wesentliche Änderung der mit Bescheid G 004/03 vom 20.06.2003 genehmigten und zuletzt mit Bescheid ÄG 024/18 vom 06.12.2018 geänderten Biogasanlage am Standort 17348 Woldegk, Carolinenhof 1, Gemarkung Woldegk, Flur 5, Flurstück 15/4.
1.2. Entscheidungsinhalt
Diese Änderungsgenehmigung beinhaltet im Einzelnen:
- Errichtung und Betrieb eines gasdicht abgedeckten Gärrestbehälters mit Nachgärfunktion als gedämmter Rundbehälter aus Stahlbeton mit einem Außendurchmesser von 32,14 m, einem Innendurchmesser von 31,61 m und einer Wandhöhe von 8,02 m. Der Behälter wird ebenerdig aufgestellt. Das Bruttovolumen beträgt 6.506 m³. Das Nettofüllvolumen von 5.913 m³ ergibt sich unter Berücksichtigung von einem 0,5 m hohen Freibord. Der Doppelmembrangasspeicher mit einer Außenmembranhöhe von 7,0 m über Behälteroberkante verfügt über ein maximales Füllvolumen von 2.472 m³.
- Ersatz des bestehenden Feststoffdosierers in der Annahmehalle durch einen neuen Dosierer mit einem Füllvolumen von 90 m³ mit Wiegeeinrichtung, gegenläufigen Austragsschneckensystem zum Eintrag in die Nassfütterung mit Pumpe und Rotacut zur Einsatzstoffzerkleinerung und Fremdkörperabscheidung vor dem Eintrag in den Fermenter
- Erhöhung Inputmenge (~67 t/d auf 73,7 t/d) und Änderung der Inputstoffe
- Erhöhung der Produktionskapazität von 3,8 Mio. Nm³ auf 4,8 Mio. Nm³ Rohbiogas pro Jahr
- Anpassung der Umwallung zum Rückhalt auslaufender Gärreste
Durch die Änderungen kommt es bei der Biogasanlage Woldegk Carolinenhof zu:
- einer Erhöhung der Gesamtinputmenge auf insgesamt 26.900 t/a (~73,7 t/d) bei der Biogasanlage, sodass die Anlage weiterhin nach der Nr. 8.6.3.2 (G, E) der Anlage 1 der 4. BImSchV eingestuft ist.
- die Leistung der Blockheizkraftwerke wird nicht geändert, so dass die Feuerungswärmeleistung am Anlagenstandort unverändert 9,565 MWFWL beträgt und die Einstufung nach der Nr. 1.2.2.2 (V) der Anlage 1 der 4. BImSchV weiterhin besteht
- einer Erhöhung der Größe des Gaslagers der Gesamtanlage von ca. 8,255 t auf ca. 11,47 t, sodass die Anlage weiterhin nach Nr. 9.1.1.2. (V) der Anlage 1 der 4. BImSchV eingestuft wird
- einer Erhöhung der Gasspeichermenge der Anlage nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) auf ca. 19.778 kg. Damit wird die Biogasanlage Woldegk Carolinenhof zukünftig als Anlage der unteren Klasse gemäß § 2 Abs. 1 der 12. BImSchV eingestuft.
- einer Erhöhung der Gärrest-Lagerkapazität der Gesamtanlage nach Nr. 9.36 (V) der Anlage 1 der 4. BImSchV auf 13.373 m³
1.3. Eingeschlossene Entscheidungen
Diese immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG die Baugenehmigung gemäß § 72 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) ein.
Der beantragten Abweichung (Befreiung) nach § 67 (2) Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) zum Bauplanungsrecht – Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes in Bezug auf die Errichtung des Gärrestlagers außerhalb der festgesetzten Baugrenzen – wird zugestimmt.
1.4. Entscheidungsunterlagen
Als Entscheidungsunterlagen zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen lagen entsprechend §§ 3, 4, 4a, 4b, 4c, 4d und 5 der 9. BImSchV folgende Unterlagen vor:
- Antragsunterlagen nach § 16 BImSchG Bl. 001 – 401
Die Genehmigung wurde unter Bedingungen und Auflagen erteilt.
Für den Bescheid gilt folgende
2 Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg erhoben werden.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch die Antragstellerin (Genehmigungsinhaberin) ohne die Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 Abs.1 S.2 VwGO i. V. m. § 13a Nr.1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes M-V (GerStrukGAG MV) Klage beim Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7a, 17489 Greifswald erhoben werden.
Gegen die Kostenentscheidung allein kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg erhoben werden.
3 Auslegung des Bescheids
Der Änderungsgenehmigungsbescheid ist in der Zeit vom 04.08.2026 (erster Tag) bis einschließlich 17.08.2026 (letzter Tag) unterhalb dieser Bekanntmachung einsehbar.
Auf Verlangen eines Beteiligten kann ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall nehmen Sie bitte telefonisch Kontakt mit der Genehmigungsbehörde auf (Tel.: 0385 588 69 520) oder schicken eine E-Mail an poststelle@stalums.mv-regierung.de
Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Str. 120, 17033 Neubrandenburg, (poststelle@stalums.mv-regierung.de) angefordert werden.



